Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Anlage II. 
  
Steuermannsprüfung. 
  
Die Prüfung für Steuerleute auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende 
Gegenstände:  
A. Sprachen. 
* 1. Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und 
schriftlich verständlich auszudrücken. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen 
Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären. 
2. Kenntniß der englischen Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten, 
des Nautical Almanac und einfacher Segelanweisungen nothwendig ist. 
B. Mathematik. 
* 1. Arithmetik. 
a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und 
Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältnißgleichungen 
und einfachen Gleichungen ersten Grades. 
b) Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln. 
c) Rechnen mit Logarithmen. 
* 2. Planimetrie. 
a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie 
über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit geradliniger Figuren. 
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im Kreise. 
c) Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der 
Lehrsätze. 
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des 
Inhalts des Kreises.  
* 3. Stereometrie. 
a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien und 
Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke. 
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern. 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 73
	        
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