Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Ausladen der Züge und 
Räumen der Bahnhöfe 
und Haltestellen. 
– 36 — 
7. Offiziere und Mannschaften dürfen nach einer anderen als der von den 
Schaffnern bezeichneten Seite nicht aussteigen, auch die nach der anderen Seite 
aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Sie dürfen nicht in den Wagenthüren, auf 
den Tritten oder zwischen den Geleisen stehen bleiben und haben sich von der 
nach außen belegenen Schiene eines Geleises mindestens einen starken Schritt weit 
entfernt zu halten. 
8. Den Weisungen der Eisenbahnbeamten bezüglich des Freimachens der 
Geleise, der Innehaltung der Grenzen des Aussteigeplatzes, der Erhaltung der 
freien Bewegung innerhalb desselben, der Ordnung und Ruhe in den Stations- 
gebäuden, sowie des Zeitpunkts zum Wiedereinsteigen ist Folge zu geben. 
9. Der Stationsvorsteher theilt dem Bahnhofs-Kommandanten oder 
direkt dem Transportführer eines Militärzuges mit, wann wieder eingestiegen 
werden muß, in der Regel fünf Minuten vor der Abfahrt. Kleinere Trans- 
porte folgen dem im öffentlichen Verkehr gegebenen Zeichen zum Einsteigen (Betr. 
Regl. §. 15). 
In beiden Fällen muß das Einsteigen sofort angeordnet und schnell mit 
möglichster Stille ausgeführt werden (§. 41, ₄).  
10. Das Nähere über die Fahrt der Militärtransporte enthält die An- 
lage VIII. 
§. 43. 
1. Anhäufungen auf den Ausladestationen und den einzelnen Ausladestellen 
sind zu vermeiden. Die Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnwerwal- 
tungen, sowie die Transportführer müssen alles aufbieten, um ihrerseits den glatten 
und raschen Verlauf der Ausladungen zu sichern. 
2. Mit Zügen des öffentlichen Verkehrs beförderte Militärtransporte steigen 
und laden an den gewöhnlichen Perrons, Laderampen und Bühnen, oder an 
Hülfsrampen aus.  
3. Einzelne Militärzüge sind auf Stationen zu verweisen, deren Geleise- 
entwickelung die Aufnahme eines solchen Zuges — geschlossen oder getheilt — er- 
laubt. Sie können die für den öffentlichen Verkehr bestehenden Ladestellen benutzen; 
indeß darf die Eisenbahnverwaltung im Interesse des Betriebes besondere, dem 
öffentlichen Verkehr entzogene Ladestellen anweisen, andererseits aber auch die 
Militärbehörde oder der Transportführer die Abschließung vom öffentlichen Ver- 
kehr im Interesse der Disziplin fordern. 
4. Massenausladungen sind grundsätzlich auf solche Stationen zu legen, 
auf welchen die ankommenden Züge geschlossen an die Ladestelle gebracht werden 
können. In der Regel ist die Benutzung und Vorbereitung besonderer Ladestellen 
(§. 37, ₃) nöthig, und die Ausladung auf benachbarte Stationen zu vertheilen. 
5. Findet eine getrennte Ausladung von Mannschaften, Pferden und 
Fahrzeugen statt, so fährt der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze 
für die Mannschaften.
	        
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