Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

(Zahl) 
— 451 — 
Beilage A. 
  
Marschroute. 
  
Generale 
Stabsoffiziere 
Hauptleute, Rittmeister 
und Lieutenants 
(Angabe der Truppentheile, welchen 
die Marschirenden angehören und 
ob dieselben auf dem Marsche das 
Quartier mit oder ohne Verpflegung 
zu empfangen haben.) 
Aerzte im Offiziersrang 
Zahlmeister 
Feldwebel, Wachtmeister 
Portepee-Fähnriche, Vize- 
Feldwebel und Unterärzte 
Zahlmeister-Aspiranten 
Unteroffiziere 
Spielleute 
... Gemeine 
... Offizierburschen und Diener 
.... einjährige Freiwillige 
Rekruten 
Reservisten 
Trainsoldaten 
Korps- und Ober-Roßärzte 
Roßärzte und Unter-Roßärzte 
... Büchsenmacher, Waffenmeister und Sattler 
...   Offizierpferde, .... Dienstpferde 
... Remontepferde 
gehen unter dem Kommando des (Namen, Charge und Truppentheil des Führers), 
wie nachstehend näher angegeben ist, von ............. über ...................... nach ......................... , 
wobei auf der Strecke von .......................... bis........................... die Eisenbahn (das Dampf- 
schiff etc.) zu benutzen ist. 
Für die Marschirenden ist erforderlich und unter Beachtung der nachstehend 
abgedruckten Bestimmungen prompt zu verabreichen: 
1. Quartier (Obdach, Gelegenheit zum Kochen und Lagerstroh) nach Maß- 
gabe des Quartierleistungsgesetzes vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 523). 
2. Marschverpflegung, sofern dieselbe (nach der obigen Angabe) überhaupt 
zu gewähren ist. 
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