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Bestimmungen.
A. Mundverpflegung.
1. Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche, und zwar sowohl für die
Marsch- und Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden
Aufenthaltstage (Liegetage) liegt dem Quartiergeber ob.
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und
Beamte, als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des
Quartiergebers zu begnügen (§. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1875,
Reichs-Gesetzbl. S. 52).
Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat
und welche ihm, falls zwischen ihm und dem Quartiergeber über die Ver-
pflegung Streitigkeiten entstehen, in gehöriger Zubereitung und in guter
Qualität gewährt werden muß, besteht in:
a) 1 000 Gramm Brot,
b) 250 " Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder
150 " Speck,
c) 125 " Reis oder Graupe beziehungsweise Grütze oder
250 " Hülsenfrüchte oder
1 500 " Kartoffeln,
d) 25 " Salz,
e) 15 " Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags-
und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittags-
kost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern
nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle
Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu
gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht
statt, wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den
Reichsanzeiger und das Centralblatt für das Deutsche Reich für die volle