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Tageskost zu gewährende Vergütungssatz (§. 9, 2 a. a. O.) vertheilt sich auf
die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
80 Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
c) Abendkost . . . 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost . . 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14
2. Die Vergütung für die den Offizieren, Militärärzten im Offiziersrang und
oberen Militärbeamten gewährte Naturalverpflegung beträgt:
für die volle Tageskost .. .. . . . .... ... . .. . .. . ... 2 ℳ 50 Pf.
für die Mittagskost allein ... 1 ℳ 25 Pf.
für die Abendkost allein ---- 75 Pf.
und für die Morgenkost allein .. . --- 50 Pf.
und wird an die Quartiergeber durch Vermittelung der Gemeinden entrichtet.
Dieselbe Vergütung wird entrichtet, wenn Offizieren etc. in engen Quartieren
freiwillig Verpflegung gewährt und von ihnen angenommen wird.
B. Verpflegung der Pferde.
3. Können die erforderlichen Rationen nicht aus Militärmagazinen oder von
Lieferungsunternehmern der Militärverwaltung entnommen werden, so ist der
Bedarf durch Vermittelung der Gemeinden von den Besitzern von Fourage-
beständen zu gewähren.
Ist die Gemeindebehörde nicht rechtzeitig zu erreichen, so kann in
dringenden Fällen die bezügliche Requisition direkt an die Leistungspflichtigen
in der Gemeinde gestellt werden.
4. Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden ist, ist der-
selbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung und unter Be-
achtung der Vorschriften über die Belastung der Fuhrwerke (unter 5) von
der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen.