Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Tageskost zu gewährende Vergütungssatz (§. 9, 2 a. a. O.) vertheilt sich auf 
die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: 
  
  
  
Bei einem  Vergütungssatz von 
80 Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf. 
mit ohne mit ohne    mit ohne    mit ohne mit ohne 
Brot. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a) volle Tageskost 80 65 85 70     90     75     95 80     100 85 
b) Mittagskost 40 35     43 38 46 41 49 44     52 47 
c) Abendkost . . . 25 20 26 21     27 22     28 23     29 24 
d) Morgenkost . . 15 10 16 11     17 12     18 13     19 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2. Die Vergütung für die den Offizieren, Militärärzten im Offiziersrang und 
oberen Militärbeamten gewährte Naturalverpflegung beträgt: 
  
für die volle Tageskost .. .. . . . .... ... . .. . .. . ... 2 ℳ 50 Pf. 
für die Mittagskost allein ... 1 ℳ 25 Pf. 
für die Abendkost allein ---- 75 Pf. 
und für die Morgenkost allein .. . ---   50 Pf. 
und wird an die Quartiergeber durch Vermittelung der Gemeinden entrichtet. 
Dieselbe Vergütung wird entrichtet, wenn Offizieren etc. in engen Quartieren 
freiwillig Verpflegung gewährt und von ihnen angenommen wird. 
B. Verpflegung der Pferde. 
3. Können die erforderlichen Rationen nicht aus Militärmagazinen oder von 
Lieferungsunternehmern der Militärverwaltung entnommen werden, so ist der 
Bedarf durch Vermittelung der Gemeinden von den Besitzern von Fourage- 
beständen zu gewähren. 
Ist die Gemeindebehörde nicht rechtzeitig zu erreichen,  so kann in 
dringenden Fällen die bezügliche Requisition direkt an die Leistungspflichtigen 
in der Gemeinde gestellt werden. 
4. Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden ist, ist der- 
selbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung und unter Be- 
achtung der Vorschriften über die Belastung der Fuhrwerke (unter 5) von 
der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen.
	        
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