Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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C. Vorspanngestellung. 
5. Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, 
in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, 
und nur insoweit, als es nicht gelingt, den Bedarf rechtzeitig gegen einen 
Preis sicherzustellen, welcher den vom Bundesrath für den betreffenden 
Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1 des 
Gesetzes) nicht übersteigt. 
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Be- 
schaffenheit der zurückzulegenden Wege und der ortsüblichen Qualität der 
Gespanne stattzufinden. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse aus- 
nahmsweise etwas Anderes bedingen, hat 
ein einspänniges Fuhrwerk bis 600 Kilogramm, 
ein zweispänniges von 600 bis   1000     " 
ein dreispänniges 1 000 bis   100     " 
ein vierspänniges 1 400 bis   1 800 " 
zu laden. 
Die Vergütung für den Vorspann erfolgt tageweise nach den für die 
Bezirke der Lieferungsverbände vom Bundesrath festgestellten, durch die be- 
theiligten Landesregierungen veröffentlichten Vergütungssätzen beziehungsweise 
nach den durch die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks unter besonderen 
Verhältnissen erhöhten Vergütungssätzen. 
Bei Feststellung der Vergütung wird die Fahrt vom Wohnorte nach 
dem Stellungsorte und zurück der Leistung hinzugerechnet. Hierbei ist eine 
Wegestrecke von einem Kilometer zehn Minuten gleichzusetzen. 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt be- 
ziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in 
genügender Anzahl vorhanden sind. 
Für eine Vorspannleistung, welche nicht länger als von Mitternacht 
bis zu Mitternacht gedauert hat, wird der einfache Tagessatz gewährt. 
Nur die Hälfte der Tagessätze ist zu gewähren, wenn die Inanspruch- 
nahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung, einschließlich der Fahrt vom 
Wohnorte zum Gestellungsorte, sowie der Rückkehr nach dem Wohnorte und 
— falls die Inanspruchnahme in die regelmäßige Fütterungszeit fällt — 
einschließlich einer einstündigen Fütterungspause die Dauer von sechs Stunden 
nicht überschritten hat. 
D. Bezahlung, Quittungsleistung und Liquidirung. 
a. Für Marschverpflegung. 
6. Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung muß in jedem Marsch- 
quartier sofort gegen Quittung der Gemeinden baar bezahlt werden. Ist die 
sofortige Bezahlung ausnahmsweise nicht möglich gewesen, so ist der Betrag
	        
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