Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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von dem Gemeindevorstande beziehungsweise der sonst zuständigen Civil- 
behörde auf Grund der über die Leistung ertheilten Bescheinigung zu 
liquidiren. 
b. Für Fourage. 
7.   Ueber die von den Gemeinden verabreichte Fourage wird von dem Kom- 
mandoführer nur vorschriftsmäßige Bescheinigung ertheilt, eine Baarbezah- 
lung zur Stelle findet nicht statt. Die Vergütung erfolgt auf Grund der 
vorgeschriebenen Liquidation. 
c. Für Vorspann. 
8.   Das hinsichtlich der Bezahlung der Marschverpflegung (unter a) Gesagte 
gilt auch für den auf Märschen gestellten Vorspann. 
Die Vorspannvergütung für die Anfuhr von Fourage von der nächsten 
militärischen Verabreichungsstelle (oben 4) ist besonders zu liquidiren. 
9.   Der zu entrichtende Geldbetrag wird: 
a) in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande oder 
dessen zum Empfange legitimirten Organen, 
b) auf dem platten Lande an den Gemeeindevorstand beziehungsweise 
den Besitzer des selbständigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter 
gezahlt. 
 
	        
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