— 38 —
bahnbehörde für nothwendig erachtet wird. Die Eisenbahnverwaltung darf die
Prüfung jedoch nur auf eine andere Station ihres eigenen Verwaltungsbereichs
übertragen.
2. Die Reinigung und Desinfektion der zum Transport von Pferden
und Vieh benutzten Wagen regelt sich nach den dafür geltenden allgemeinen vom
Reich (Gesetz vom 25. Februar 1876 — Reichs-Gesetzbl. S. 163 —, Bekannt-
machung vom 20. Juni 1886 — Centralbl. für das Deutsche Reich S. 200 ff. —)
und von den betheiligten Landesregierungen erlassenen Bestimmungen.
Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahnwagen
und die zu denselben gehörigen Geräthschaften derjenigen Eisenbahnverwaltung ob,
in deren Bereich die Entladung der Wagen stattfindet. Erfolgt die Letztere im
Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung verpflichtet,
deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zuerst berührt
wird (§. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1876).
3. Ist bei Massentransporten nach Lage der Verhältnisse eine vollständige
Durchführung des allgemein vorgeschriebenen Desinfektionsverfahrens nicht möglich,
so kann, sofern sich unter den zuletzt in den betreffenden Wagen beförderten Thieren
eine übertragbare Seuche nicht gezeigt hat, ein vereinfachtes Verfahren, welches
nach Möglichkeit dem allgemein vorgeschriebenen Verfahren anzunähern ist, an-
gewendet werden.
Es sind jedoch in einem solchen Falle die vom Kriegsschauplatze über die
Sammelstationen zurückkehrenden Wagen an diesen Stationen oder in deren Nähe
und die ihren Rücklauf anderwärts nehmenden Wagen von der empfangenden
Verwaltung nochmals einem vollständigen Desinfektionsverfahren zu unterwerfen.
Müssen Wagen, welche bei Militärtransporten mit Pferden beladen waren,
unmittelbar wieder zu solchen Transporten für die Militärverwaltung benutzt
werden, so kann die Desinfektion ausgesetzt werden, solange dieselbe ohne Störung
für die schnelle und prompte Ausführung der Transporte nicht möglich ist.
4. Eine Desinfektion der zum Krankentransport benutzten Wagen ist,
falls sie militärischerseits für erforderlich erachtet wird, auf Grund einer schrift-
lichen Anordnung der Kommandantur desjenigen Bahnhofes, auf welchem die
Wagen verbleiben, von der Eisenbahnverwaltung gegen Erstattung der Kosten
auszuführen.
5. Die entladenen Wagen kehren mit ihrer Ausrüstung grundsätzlich in den
Bereich der absendenden Verwaltung oder der Eigenthümerin auf demselben Wege
zurück, welchen der beladene Wagen innegehalten hatte. Die Militär-Eisenbahn-
behörden regeln diesen Rücklauf der entladenen Wagen und sind befugt, unter
besonderen Umständen — zur Vermeidung von Stockungen, zur Erhaltung der
Leistungsfähigkeit gewisser Strecken und zur alsbaldigen Wiederverwendung der
Wagen für den Massentransport — den rückkehrenden Wagen einen anderen
Lauf anzuweisen, als der beladene Zug innegehalten hat. Die Anweisung hierzu
hat jedesmal schriftlich oder telegraphisch zu erfolgen.