Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 47. 
 1. Die Eisenbahnen befördern Militärgut unter den Bedingungen des 
  Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands mit den nachfolgenden Aus- 
nahmen: 
a) Militärgut darf nach allen Stationen befördert werden, auch wenn 
solche für den allgemeinen Güterwerkehr nicht eingerichtet sind. In 
letzterem Falle hat die anmeldende Militärbehörde (§. 26) vor der Auf- 
gabe sich der Zustimmung derjenigen Eisenbahnverwaltung zu versichern, 
welcher die Zielstation unterstellt ist. Diese Zustimmung kann nicht 
versagt werden, wenn die Ausladung ohne Störung des Betriebes statt- 
finden kann. 
b) Militärgut, welches innerhalb des kleinsten Ladeprofils der am Trans- 
port betheiligten deutschen Eisenbahnen verladen werden kann, muß 
zur Beförderung angenommen werden, Sprengstoffe unter den hierfür 
vorgeschriebenen besonderen Bedingungen (§. 48). 
c) Für das unter militärischer Begleitung versendete Militärgut werden 
nicht Frachtbriefe, sondern Militärfahrscheine ausgestellt (§. 27, ₃ und ₄).   
d) In den Sätzen des Militärtarifs ist die Gebühr für die bahnseitige, nur 
in besonderen Fällen von der Militärbehörde zu beantragende Feststellung 
der Stückzahl oder des Gewichts von Militärgut mit einbegriffen. 
e) Ueber Berechnung und Bezahlung der Fracht siehe die Bestimmungen 
der §§. 51 und 52. 
f)  Die Nachnahme von Geldbeträgen ist den Militärstellen bei der Ab- 
sendung von Militärgut untersagt, auch sonst ist den Eisenbahn- 
verwaltungen keine Veranlassung zu baaren Auslagen zu geben. 
g) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen die Annahme von Militärgut zur 
Beförderung wegen mangelnder Transportmittel nicht ablehnen. 
h) Auch an Sonn- und Festtagen darf die Annahme und Auslieferung 
von Militärgut nicht verweigert werden. Das als dringlich bezeichnete 
Militärgut geht allen anderen Gütersendungen in der Beförderung vor. 
i) Militärgut unter Begleitung darf durch die letztere von der begonnenen 
Beförderung zurückgezogen werden. Die in diesem Falle zu erhebenden 
Gebühren sind in den Sätzen des Militärtarifs mit einbegriffen. 
k) Die absendende Militärbehörde ist befugt, Ziel und Adresse eines Trans- 
ports von Militärgut nach dessen Abgang  zu ändern. Sie hat zu 
diesem Zweck die auf dem Frachtbriefe (Militärfahrschein) angegebene 
Zielstation und, wenn die letztere nach der neuen Bestimmung nicht be- 
rührt zu werden braucht, auch diejenige Station, von welcher ab der 
Transport von der auf dem Frachtbriefe (Militärfahrschein) angegebenen 
Route abzulenken sein würde, mit Nachricht zu versehen.
	        
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