Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Ausführungsbestimmungen
zu  Artikel  V  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1916  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  507  —  (Unterstützung  geschädigter  Arbeiter  im  Tabakgewerbe
und  den  durch  dieses  mitbeschäftigten  Gewerben).

 

81.
Unterstützungs-  (1)  Zum  Tabakgewerbe  im  Sinne  der  Gesetzesvorschrift  gehören  Betriebe,  die  Tabakerzeugberechtigte.
  nisse  (§  1  Ziffer  2  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909)  und  Zigarettenhüllen  herstellen.

(2)  Als  Arbeiter  des  Tabakgewerbes  gelten  auch  Werkmeister  und  die  Arbeiter,  die  in  einem
der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Tabak  gewidmeten  Betriebe  mit  Kistenmachen,  Kistenkleben
  oder  mit  ähnlichen,  mit  der  Tabakverarbeitung  oder  mit  der  versandfähigen  Herrichtung  der
Tabakerzeugnisse  unmittelbar  zusammenhängenden,  für  den  Betrieb  erforderlichen  Hilfsarbeiten
beschäftigt  gewesen  sind.

(3)  Hausgewerbetreibende  sind  nur  dann  unterstützungsberechtigt,  wenn  sie  gegen  Lohn  beschäftigt
  waren,  nicht  aber  wenn  sie  als  selbständige  Gewerbetreibende  auf  eigene  Rechnung
Tabakerzeugnisse  oder  Zigarettenhüllen  hergestellt  haben.

□)  Zu  den  durch  das  Tabakgewerbe  mitbeschäftigten  Gewerben  gehören  Betriebe,  die  Zigarrenformen,
  Zigarrenkisten  (unmittelbare  Umschließungen  für  Zigarren,  nicht  Versandkisten)  sowie
sonstige  Umschließungen  von  Tabakerzeugnissen  (Blech-,  Pappschachteln  usw.)  und  deren  Ausstattungen
  herstellen.  In  Betrieben,  die  sich  nicht  ausschließlich  mit  der  Herstellung  derartiger
Erzeugnisse  befassen,  beschäftigt  gewesene  Arbeiter  sind  nur  dann  unterstützungsberechtigt,  wenn
sie  sich  ständig  oder  hauptsächlich  mit  der  Herstellung  derartiger  Erzengnisse  befaßt  haben.

-  ..«...  5  2.  .

Anmeldnug.  (1)  Hausgewerbetreibende  und  Arbeiter  (auch  im  Inland  wohnende  Angehörige  nicht  feind—
licher  Staaten)  des  Tabakgewerbes  und  der  durch  dieses  mitbeschäftigten  Gewerbe,  die  Anspruch
auf  Unterstützung  erheben,  haben  ihre  Gesuche  bei  dem  zuständigen  Hauptamt  schriftlich  oder  zu
Protokoll  einzureichen.  Die  Gesuche  müssen  enthalten:

a)  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Familienverhältnisse  (ob  ledig  oder  verheiratet,  Zahl
der  unversorgten  Kinder)  und  Wohnsitz  des  Gesuchstellers;

b)  Art  der  Beschäftigung  in  den  letzten  14  Monaten  vor  dem  1.  Juli  1916  sowie

Name  und  Wohnort  des  oder  der  Arbeitgeber  dieser  Zeit;

0)  Angabe  des  im  Vorjahr  (1.  Mai  1915  bis  30.  April  1916)  verdienten  Lohnes  und
der  Zahl  der  Tage,  an  denen  die  Arbeit  geleistet  worden  ist

6)  bei  Arbeitslosigkeit  Angabe  des  Grundes  der  Entlassung  aus  dem  letzten  Arbeitsverhältnis,

  bei  Verdienstschädigung  deren  Anlaß,  Art  und  Umfang;

e)  Angabe,  was  als  Nachweis  dafür  vorgebracht  werden  kann,  daß  die  Arbeitslosigkeit
oder  die  Verdienstschädigung  infolge  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben

vom  12.  Juni  1916  eingetreten  ist;

)  sofern  der  Verdienstentgang  nicht  auf  der  Einrichtung  regelmäßiger  Feierschichten
beruht,  welche  Schritte  zur  Wiedererlangung  eines  Arbeitsverdienstes  oder  zur
Erhöhung  des  geschmälerten  Arbeitsverdienstes  unternommen  worden  sind.

(2)  Hausgewerbetreibende,  die  Hilfspersonen  beschäftigt  haben,  müssen  dies  in  ihren  Gesuchen
unter  namentlicher  Aufführung  der  Hilfspersonen  und  unter  Angabe  der  an  diese  gezahlten  Lohnbeträge
  (Abs.  1c)  sowie,  falls  Unterstützung  für  sie  in  Anspruch  genommen  wird,  unter  Angabe
der  hierfür  in  Betracht  kommenden  Voraussetzungen  vermerken.

(3)  Die  Angaben  in  dem  Unterstützungsgesuch  sind  durch  Bescheinigungen  der  Arbeitgeber,
Ortsbehörden  usw.  ordnungsmäßig  zu  belegen.