Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Der  Berathung  und  Beschlußfassung  in  den  Sitzungen  unterliegen:

1.  die  im  §.  90  des  Unfallversicherungsgesetzes  aufgeführten  Angelegenheiten;


2.  diejenigen  Angelegenheiten,  deren  kollegialische  Berathung  der  Vorsitzende
  oder  das  mit  der  Bearbeitung  der  Sache  beauftragte
Mitglied  wünscht.

Die  Entscheidung  ist,  sofern  nicht  gesetzlich  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
durch  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden
  bedingt.

§. 3.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Erledigung  der  Geschäfte  durch  den  Vorsitzenden
oder  unter  dessen  Mitzeichnung  durch  diejenigen  Beamten  des  Reichs-Versicherungsamts,
  welchen  die  Bearbeitung  der  Sache  von  dem  Vorsitzenden
übertragen  worden  ist.

Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Vorsitzenden  und
den  mit  der  Bearbeitung  der  Sache  beauftragten  Mitgliedern  entscheidet  das
Kollegium.

§.  4  Absatz  1.

Die  Sitzungen  sind,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  §.  15  dieser  Verordnung,
  nicht  öffentlich.  Stimmberechtigt  sind  die  anwesenden  Mitglieder
des  Reichs-Versicherungsamts  sowie  die  zugezogenen  richterlichen  Beamten.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit
giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

§.  5.

Für  den  mündlichen  Vortrag  in  den  Sitzungen  ernennt  der  Vorsitzende
einen  oder,  falls  er  dies  aus  besonderen  Gründen  für  erforderlich  erachtet,
zwei  Berichterstatter.

Die  Verfügungen  und  Entscheidungen  ergehen  unter  der  Bezeichnung:
„Das  Reichs-Versicherungsamt“  und  werden  in  der  Ausfertigung  vom
Vorsitzenden  vollzogen.

§.  7  Absatz  2.

Die  zu  den  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  zuzuziehenden
richterlichen  Beamten  werden  in  der  erforderlichen  Anzahl  für  die  Dauer  der
zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von  ihnen  bekleideten  Reichs-  oder  Staatsämter
auf  Vorschlag  des  Bundesraths  vom  Kaiser  ernannt.  In  gleicher  Weise
kann  die  Ernennung  von  Stellvertretern  erfolgen.  Sofern  eine  vorübergehende
Vermehrung  der  richterlichen  Beisitzer  erforderlich  wird,  können  durch  den
Reichskanzler  für  die  Dauer  dieses  Bedarfs  weitere  richterliche  Beamte  bestimmt
werden,  welche  aushülfsweise  zu  den  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts
  nach  näherer  Bestimmung  des  Vorsitzenden  zuzuziehen  sind.