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b) der Position 1β, Nudeln, Maccaroni, von 10 Mark auf
13,50 Mark,
c) der Position 2, Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten,
nämlich geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze,
Mehl; gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare) von 7,50 Mark auf
10,50 Mark
für 100 Kilogramm
erhöht.
4. Die Anmerkung zu Nr. 25s, Reis zur Stärkefabrikation unter Kon-
trole, 3 Mark für 100 Kilogramm, fällt weg.
§. 2.
Die im §. 1 festgesetzten neuen Tarifsätze für Weizen, Roggen, Hafer,
Gerste, Mais und Dari, Malz (Nr. 9a, bα und β, c e und f) und Mühlen-.
fabrikate aus Getreide (aus Nr. 25q 2) sind mit der im §. 9 Absatz 2 des Ver-
einszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 317) angegebenen
Wirkung vom 26. November 1887 ab gültig.
Insoweit die in diesem Gesetze genannten Gegenstände bis zum 15. Ja-
nuar 1888 in Folge von Verträgen eingeführt werden, welche nachweislich vor
dem 26. November d. J. abgeschlossen sind, werden die bis jetzt gültig gewesenen
Zollsätze erhoben.
Der hiernach erforderliche Nachweis kann durch alle in der deutschen Civil-
prozeßordnung zugelassenen Beweismittel erbracht werden.
Die betreffenden Ansprüche sind bei Verlust des Rechts innerhalb vier
Wochen nach der Publikation dieses Gesetzes bei der Amtsstelle, an welcher die
Waare zur Eingangsabfertigung angemeldet wird, geltend zu machen.
Die Bestimmungen in vorstehenden Absätzen 2, 3 und 4 finden, wenn die
Kontrahenten über die Tragung des Zolles für den Fall einer Erhöhung des-
selben schriftliche Vereinbarung getroffen haben, keine Anwendung.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.