g8 77, 78. 333
ist, nicht verhängt werden. Das gleiche findet Anwendung
auf Wild, für welches die Schonzeiten deshalb nicht gelten,
weil es sich in eingefriedigten Wildgärten befindet.
Bei einer Zuwiderhandlung gegen den § 41 ist neben
der Geldstrafe die Einziehung der Schlingens auszusprechen,
ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören
oder nicht.
: Unter Jagd ist das Aufsuchen, Nachstellen und Verfolgen
jagdbarer Tiere, um dieselben lebendig oder tot in Besitz zu nehmen,
zu verstehen, ohne daß es darauf ankommt, mit welchen Mitteln
dies geschieht, K G. GA. 46 S. 73, Ihrb. 20 C S. 25. Vgl. 5§ 29 A. 2.
» Darauf, ob das Fangen innerhalb oder außerhalb der Schonzeit
erfolgt, kommt es nicht an.
* Nur die Einziehung von Schlingen ist gestattet, nicht
aber die von Frettchen und Netzen, welche beim Kaninchenfang
Verwendung finden; Netze gelten in der Gesetzessprache nicht als
Schlingen. Die Einziehung der Schlingen findet auch nur neben
einer Verurteilung auf Grund der #§# 41, 77 statt, nicht aber neben
einer Verurteilung aus einer Polizeiverordnung, welche den
Kaninchenfang verbietet, K G. Recht 09 S. 679.
§ 78. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft:
wer den Vorschriften der 88 43, 44 und 45 zuwider
Wild oder Kiebitz-- oder Möweneier versendet, zum
Verkaufe herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft,
ankaufts oder den Verkauf von solchem Wilde
(Eiern) vermittelt.
Hat der Täter gewerbs- oder gewohnheitsmäßigs
gehandelt, so ist eine Geldstrafe von nicht unter 30 Mark
zu verhängen.
Neben der Geldstrafe ist das den Gegenstand der
Zuwiderhandlung bildende Wild (die Kiebitz= und Möweneier)
einzuziehen ohne Unterschied, ob der Schuldige
Eigentümer ist oder nicht; von der Einziehung kann ab-