Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nr.  28.  Bekanntmachung,

die  Prüfungsordnung  für  den  Büreaudienst  im  Anstellungsbereiche  des
Ministeriums  des  Innern  betreffend;

vom  6.  April  1893.

Da-  Ministerium  des  Innern  hat  beschlossen,  das  Einrücken  in  die  oberen  Gruppen
der  Büreau=  (Kanzlei-,  Expeditions-)  Beamten  seines  Anstellungsbereichs  von  bestimmten
Anforderungen  in  Bezug  auf  Vorbildung  und  Befähigung  abhängig  sein  zu  lassen,  und
wird  daher

vom  1.  Mai  1893  an

in  allen  Zweigen  seines  Anstellungsbereichs  die  Bestimmungen  der  nachfolgenden
Prüfungsordnung  beobachten.

Dresden,  am  6.  April  1893.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Paulig.

Prüfungs-Ordnung
für  den  Büreaudienst  im  Anstellungsbereiche  des  Ministeriums  des  Innern.

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I.  Assistentenprüfung.

*&  1.  Als  Büreanassistenten  werden  nur  solche  Personen  angestellt,  welche  das  25.
Lebensjahr  erfüllt  und  die  Assistentenprüfung  bestanden  haben.

§6  2.  Zur  Assistentenprüfung  werden  nur  solche  Personen  zugelassen,  welche
a)  das  Reifezeugniß  einer  Realschule  oder  in  den  Lehrzielen  mindestens  gleichstehenden
Unterrichtsanstalt  oder  die  Reife  zur  Versetzung  in  die  Obersekunda  eines  Gymnasiums
  oder  Realgymnasiums  erlangt  und
b)  mindestens  drei  Jahre  im  Büreau=  (Kanzlei-,  Expeditions-)  Dienste  der  inneren
Verwaltung  gearbeitet  haben.