Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1910. (51)

36  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Januar  18.)

gegen.  Herr  Herold  will  das  Ordensgesetz  abschaffen,  aber  daß  die  Orden
dem  Vereinsgesetz  unterstellt  werden,  das  will  er  auch  nicht.  Selbstverständlich
  wünsche  auch  ich  Möglichst  den  Frieden  der  Konfessionen.  Diese
Gegensätze  hier  sind  gar  nicht  so  böser  Natur;  um  die  katholische  Religion
kümmern  wir  uns  gar  nicht,  aber  wir  halten  die  Rechte  des  Staates  aufrecht,
  wie  es  alle  guten  Staatsbürger  tun  sollen.

18.  Januar.  (Reichstag.)  Sozialdemokratische  Interpellation
über  den  Bergarbeiterstreik  im  Mansfelder  Revier.

Die  Interpellation  lautet:  „Ist  dem  Herrn  Reichskanzler  bekannt,
daß  bei  dem  kürzlich  im  Mansfelder  Bergrevier  ausgebrochenen  Bergarbeiterstreik
  Militär  zugezogen  ist,  um  den  Bergarbeitern  die  Ausübung
ihres  reichsgesetzlich  gewährleisteten  Koalitionsrechts  zu  erschweren  und  sie
an  dessen  Ausübung  zu  hindern?  Ist  dem  Herrn  Reichskanzler  ferner
bekannt,  daß  bei  diesem  Streik  Offiziere  und  Beamte  sich  viele  Verstöße
gegen  Reichsgesetze  zuschulden  kommen  ließen?  Was  gedenkt  der  Herr
Reichskanzler  zu  tun,  um  solchen  Vorkommnissen  für  die  Zukunft  vorzubeugen?“


Nach  einer  längeren  Begründung  durch  den  Abg.  Sachse  antworten
  Staatssekretär  des  Innern  Delbrück  und  preußischer  Kriegsminister
General  v.  Heeringen.  Staatssekretär  Delbrück:  Es  ist  richtig,  daß  aus
Anlaß  des  Streiks  im  Mansfelder  Berg-  und  Seekreis  Militär  zusammengezogen
  und  bis  gegen  das  Ende  des  Streiks  dort  verblieben  ist.  Nach
Art.  66  der  Reichsverfassung  sind  die  Bundesfürsten  berechtigt,  ihre
Truppen  zu  polizeilichen  Zwecken  zu  verwenden,  und  berechtigt,  Truppen
von  anderen  Kontingenten  für  den  gleichen  Zweck  zu  requirieren.  Ich
habe  zunächst  zu  untersuchen,  ob  die  Verwendung  des  Militärs  im  vorliegenden
  Falle  in  Übereinstimmung  mit  der  Reichsverfassung  erfolgt  ist.
In  dieser  Beziehung  habe  ich  festzustellen,  daß  das  Militär  herangezogen  ist
durch  die  zuständigen  Landräte,  nicht  durch  die  zuständige  Bergbehörde,
nachdem  am  21.  Oktober  in  Hettstedt  eine  nach  Tausenden  zählende  Menge,
in  der  sich  allerdings  auch  Frauen  und  Kinder  befanden,  schwere  Ausschreitungen
  vorgenommen  hatte,  denen  gegenüber  sich  die  Polizei  und
Gendarmeriemannschaften  wehrlos  gezeigt  hatten.  Es  wird  hiernach  wohl
nicht  bestritten  werden  können,  daß  die  Heranziehung  des  Militärs  im
Einklang  mit  den  Vorschriften  der  Verfassung  erfolgt  ist.  Es  sind  Ausschreitungen,
  die  dem  Gericht  Veranlassung  zu  einer  Anklage  wegen  Landfriedensbruchs
  gegeben  haben.  Es  ist  einwandfrei  festgestellt,  daß  eine
große  Anzahl  von  Arbeitswilligen  aus  der  Menge  heraus  nicht  nur  beleidigt,
sondern  auch  beschimpft,  daß  sie  angespieen  worden  sind,  und  daß  schließlich
die  vorhandenen  Mannschaften  der  Gendarmerie  und  Polizei  von  der  tobenden
  Masse  an  der  einen  Seite  des  Marktplatzes  an  die  Mauer  gedrückt
worden  sind.  Ich  betone  wiederholt,  daß  unter  diesen  Umständen  kein  Zweifel
darüber  sein  kann,  daß  die  betreffenden  preußischen  Landräte  durchaus  im
Einklang  mit  den  Bestimmungen  der  Reichsverfassung  das  Militär  zur
Hilfe  herbeigerufen  haben.  Mit  dieser  Feststellung  fällt  auch  die  weitere
Behauptung,  daß  das  Militär  herbeigerufen  wäre,  um  die  Bergarbeiter
in  der  Ausübung  ihres  Koalitionsrechts  zu  beschränken.  Die  Frage,  ob
bei  Unruhen,  die  aus  Anlaß  eines  Streiks  drohen  oder  entstehen,  militärische
Hilfe  zu  rufen  ist  oder  nicht,  ist  zu  entscheiden,  unabhängig  davon,  welches
die  Unruhe  des  Streiks  gewesen  ist.  Die  Polizeibehörden  haben  die  Pflicht,
die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  aufrechtzuerhalten  mit  den  erreichbaren
verfassungsmäßigen  Mitteln,  ohne  Rücksicht  auf  die  Ursachen,  die  die  öffentliche
  Ruhe  und  Ordnung  gestört  oder  bedroht  haben.  Dabei  ist  der  Reichs-