Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Anlage II. 
  
Fahrtliste 
zur 
Aufgabe von Militärtransporten bei der Eisenbahnverwaltung 
durch die Militär-Eisenbahnbehörde. 
K. Tr. O. §. 26, ₅, ₇.   
 
Zur Ausfertigung der Fahrtliste. 
1. Die Fahrtliste muß alle für die Durchführung jedes einzelnen Trans- 
ports wesentlichen Anordnungen enthalten, namentlich: Vertheilung größerer Trans- 
porte auf mehrere Züge, Zusammenziehung kleinerer auf einen Zug, Stärke und 
Bezeichnung der einzelnen Transporttheile und Züge, Lauf der Eisenbahnfahrt, 
Ort und Zeit des Anfangs, der Halte etwaiger längerer Unterbrechungen und des 
Ziels der Fahrt, Gestellung besonderer Wagen, Verpflegung. 
2. Zur kurzen Bezeichnung eines einen ganzen Zug in Anspruch nehmenden 
Transports oder eines Transporttheils mit selbständigem Laufe dient bei Anfragen 
und Meldungen die Fahrtnummer in Spalte 1. 
3. Die Angaben in Spalte 2, 13 ff. über Nummer und Art des Zuges 
sollen Zweifel bei den betriebleitenden Stellen ausschließen. 
Es bedeutet: 
F. einen militärisch mitbenutzten Zug des öffentlichen Verkehrs, 
F. M. einen militärisch ganz benutzten Zug des öffentlichen Verkehrs, 
Fac. einen Militär-Fakultativzug, 
M. E. einen Militär-Extrazug, 
Loc. einen Militär-Lokalzug. 
Bei anderen regelmäßigen Zügen des Militärfahrplans ist kein Zusatz nöthig. 
4. Spalte 12 giebt die größte überschlägig nothwendige Wagenzahl; dabei 
werden auf den Wagen gerechnet: 
24 Offiziere oder Beamte, 
32 Mann im Marschanzuge, 
40 Mann im Ordonnanzanzuge, 
6 bis 10 liegende Kranke, 
24 sitzende Kranke, 
6 Pferde mit 2 Pferdewärtern, 
2 kleine Fahrzeuge oder Fahrzeugtheile, 
1 großes Fahrzeug 
Bezüglich des Militärguts, einschließlich Sprengstoffe, siehe Anlage IV, 8. 
5. In die Spalte  »Bemerkungen« sind alle diejenigen Zusätze aufzunehmen, 
welche für die geordnete Vorbereitung und Durchführung des Transports noch 
nöthig sein können; vergleiche auch die Vorbemerkungen zum Anmeldezettel Anlage I. 
 
	        
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