Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Für Offiziere 
und Mannschaften. 
Anlage IV. 
  
Wagenraum, Tragkraft, Ladeprofil, Zuglänge und Bremswagen 
bei Militärtransporten. 
K. Tr. O. §. 32 ff. 
A. Wagenraum und Tragkraft. 
1. Die Eisenbahnverwaltungen bemessen das nach Art und Stärke der 
aufgegebenen Transporte zu gestellende Wagenmaterial nach dem wirklichen und 
zulässigen Fassungsvermögen der einzelnen Wagen. 
2. Die Zahl der für Offiziere sowie für feldmarschmäßig ausgerüstete 
Mannschaften benutzbaren Sitzplätze ist an jeder Wagenlangseite außen deutlich 
anzugeben, sobald der Wagen für solche Transporte benutzt werden soll, z. B. 
an einem Personenwagen mit zwei Räumen II. und drei Räumen III. Klasse 
12 Offiziere 
24 Mann 
3. An Raum für Offiziere und Mannschaften ist mindestens zu gewähren 
und höchstens zu fordern: 
für je 3 Offiziere oder Personen in gleichem Range, sowie 
für 3 sitzende Kranke, 
oder 
für 4 feldmarschmäßig ausgerüstete Mannschaften, 
oder 
für 5 Mann ohne Feldausrüstung: 
a) in Wagen nach dem Kupeesystem 
je eine ganze Querbank von mindestens 2, ₂ m Länge, 
b) in Wagen nach dem Durchgangssystem 
je eine durch den Durchgang getrennte Querbank, sofern dieselbe 
im öffentlichen Verkehr für 5 Sitzplätze bestimmt ist. 
Bei Wagen nach dem Durchgangssystem, deren durch 
einen Durchgang getrennte Querbank für weniger als 5 Sitplätze 
bestimmt ist, bei Wagen mit in der Längsrichtung angebrachten 
Sitzbänken, sowie bei ausgerüsteten Personenwagen IV. Klasse und 
Güterwagen ist für 
jeden Offizier eine Sitzbanklänge von mindestens 0, ₇₃ m, 
jeden Mann mit Feldausrüstung eine solche von mindestens 
0, ₅₅ m, und 
jeden Mann ohne Feldausrüstung eine solche von mindestens 
0, ₄₄ mm 
zu rechnen. 
  
  
  
 
	        
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