Für Offiziere
und Mannschaften.
Anlage IV.
Wagenraum, Tragkraft, Ladeprofil, Zuglänge und Bremswagen
bei Militärtransporten.
K. Tr. O. §. 32 ff.
A. Wagenraum und Tragkraft.
1. Die Eisenbahnverwaltungen bemessen das nach Art und Stärke der
aufgegebenen Transporte zu gestellende Wagenmaterial nach dem wirklichen und
zulässigen Fassungsvermögen der einzelnen Wagen.
2. Die Zahl der für Offiziere sowie für feldmarschmäßig ausgerüstete
Mannschaften benutzbaren Sitzplätze ist an jeder Wagenlangseite außen deutlich
anzugeben, sobald der Wagen für solche Transporte benutzt werden soll, z. B.
an einem Personenwagen mit zwei Räumen II. und drei Räumen III. Klasse
12 Offiziere
24 Mann
3. An Raum für Offiziere und Mannschaften ist mindestens zu gewähren
und höchstens zu fordern:
für je 3 Offiziere oder Personen in gleichem Range, sowie
für 3 sitzende Kranke,
oder
für 4 feldmarschmäßig ausgerüstete Mannschaften,
oder
für 5 Mann ohne Feldausrüstung:
a) in Wagen nach dem Kupeesystem
je eine ganze Querbank von mindestens 2, ₂ m Länge,
b) in Wagen nach dem Durchgangssystem
je eine durch den Durchgang getrennte Querbank, sofern dieselbe
im öffentlichen Verkehr für 5 Sitzplätze bestimmt ist.
Bei Wagen nach dem Durchgangssystem, deren durch
einen Durchgang getrennte Querbank für weniger als 5 Sitplätze
bestimmt ist, bei Wagen mit in der Längsrichtung angebrachten
Sitzbänken, sowie bei ausgerüsteten Personenwagen IV. Klasse und
Güterwagen ist für
jeden Offizier eine Sitzbanklänge von mindestens 0, ₇₃ m,
jeden Mann mit Feldausrüstung eine solche von mindestens
0, ₅₅ m, und
jeden Mann ohne Feldausrüstung eine solche von mindestens
0, ₄₄ mm
zu rechnen.