Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Anlage IX. 
  
Ausladen der Züge und Räumen der Bahnhöfe 
und Haltestellen. 
(K. Tr. O. §. 43.) 
  
1. Der Stationsvorsteher ist für die rechtzeitige, zweckentsprechende Wahl 
und Ausstattung der Ausladestellen, sowie für die Anordnung des Ausladens 
eines Zuges an einer oder mehreren Stellen in erster Linie verantwortlich. Der 
Bahnhofs-Kommandant hat dabei das besondere militärische Interesse zu vertreten, 
namentlich zur Sicherung geordneter und schneller Ausladung, wo nöthig unter 
Absonderung vom öffentlichen Verkehr, sowie zur Erleichterung des Formirens 
und des Abmarsches des Transports. 
Die Militär-Eisenbahnbehörden sind bei außergewöhnlichen Anforderungen 
berechtigt und verpflichtet, durch Einrichtung besonderer Ladestellen und Beschaffung 
von Nothrampen auf Kosten der Militärverwaltung im Einvernehmen mit der 
Eisenbahnverwaltung Vorsorge zu treffen. 
2. Bei Annäherung des auszuladenden Zuges an die Ausladestelle müssen 
deren Geleise frei, die etwa zu benutzenden Drehscheiben und Schiebebühnen 
gangbar, die Aussteige- und Ausladeplätze von anderen Transporten geräumt 
und bei Dunkelheit beleuchtet, die Ladestellen für Pferde und Fahrzeuge mit der, 
den gleichzeitig vorführbaren Wagen entsprechenden Zahl von Ladebrücken in an- 
gemessener Vertheilung versehen sein. Auch muß die zum etwaigen Zerlegen des 
Zuges nöthige Lokomotive und das zum Schieben von Wagen und zur Hülfe- 
leistung beim Abladen erforderliche Arbeiterpersonal bereitstehen. 
3. Bei der Annäherung an das Ziel der Fahrt müssen die Mannschaften 
zum Aussteigen vorbereitet sein. Die Pferde sind völlig fertig zu machen, wie 
vor dem Einführen in die Wagen. 
4. Sobald der Zug zum Ausladen hält, erinnert bei kleinen Mann- 
schaftstransporten der Schaffner den Transportführer an das Aussteigen u. s. w. 
Kommt auch die Ausladung von Pferden, Fahrzeugen etc. in Frage, so wendet 
sich der Transportführer an den diensthabenden Stationsbeamten, der ihm die 
Ausladestellen für Pferde und Fahrzeuge u. s. w. zu bezeichnen, ihn über die etwa 
zu stellenden besonderen Arbeitertrupps (zum Schieben von Wagen u. s. w.) zu 
unterrichten, auch an die Ausladestelle selbst zu begleiten oder durch einen anderen 
die Ausladung beaufsichtigenden Beamten begleiten zu lassen hat. 
5. Bei Ankunft eines Militärzuges theilt der Stationsvorsteher — durch 
Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — dem Transportführer sofort mit, 
Reichs-Gesetzbl. 1887 14 
Vorbereitung. 
Aussteigen 
der Mannschaften.
	        
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