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ein Anspruch auf solche Renten auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes be-
stehen würde.
§. 6.
Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab wird die Betheiligung bei solchen
vom Bundesrath zugelassenen Kasseneinrichtungen der Versicherung in einer Ver-
sicherungsanstalt gleichgeachtet. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden
Renten werden auf die dabei in Betracht kommenden Versicherungsanstalten und
Kasseneinrichtungen nach näherer Bestimmung der §§. 27, 89, 94 vertheilt.
Wenn bei einer solchen Kasseneinrichtung die Beiträge nicht in der nach
§§. 99 ff. vorgeschriebenen Form erhoben werden, hat der Vorstand der Kassen-
einrichtung den aus der letzteren ausscheidenden Personen die Dauer ihrer Be-
theiligung und für diesen Zeitraum die Höhe des bezogenen Lohnes, die Zugehörig-
keit zu einer Krankenkasse, sowie die Dauer etwaiger Krankheiten (§. 17) zu be-
scheinigen. Der Bundesrath ist befugt, über Form und Inhalt der Bescheinigung
Vorschriften zu erlassen.
§. 7.
Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, daß
und inwieweit die Bestimmungen des §. 4 Absatz 1 auf Beamte, welche von
anderen öffentlichen Verbänden oder Körperschaften mit Pensionsberechtigung an-
gestellt sind, sowie die Bestimmungen der §§. 5 und 6 auf Mitglieder anderer
Kasseneinrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität oder des
Alters zum Gegenstande haben, Anwendung finden sollen.
§. 8. Selbstversicherung
Soweit nicht die Vorschrift des §. 1 durch Beschluß des Bundesraths in
Gemäßheit der Bestimmung des §. 2 Absatz 1 auf die dort bezeichneten Personen
erstreckt ist, sind dieselben, falls sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und nicht im Sinne des §. 4 Absatz 2 bereits dauernd erwerbsunfähig
sind, berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes in Lohnklasse II sich selbst zu ver-
sichern (§. 120).
§. 9. Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer In-
validen- beziehungsweise Altersrente.
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Ver-
sicherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist. Eine durch einen Unfall herbeigeführte
Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der Vorschriften des §. 76 den Anspruch
auf Invalidenrente nur insoweit, als nicht nach den Bestimmungen der Reichs-
gesetze über Unfallversicherung eine Rente zu leisten ist.
Erwerbsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Versicherte in Folge
seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine
seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens einen Betrag