Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

   
 
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zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die 
Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber 
von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist. 
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herab- 
minderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrich- 
tungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden 
sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der 
Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe 
erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken. 
§. 37. 
Für Personen, welche aus Kassen der im §. 36 bezeichneten Art Invaliden- 
oder Altersrenten beziehen, tritt das im §. 32 vorgesehene Erlöschen des Ver- 
sicherungsverhältnisses nicht ein. 
§. 38. 
Die Bestimmungen der §§. 36 und 37 finden auch auf die zur Fürsorge 
für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich deren auf 
Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritt besteht. 
§. 39. 
Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von Invaliden- 
renten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch 
die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die 
Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über. 
§. 40. Vorrechte der Renten. 
Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, 
noch für andere als die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die der ersatzberechtigten 
Gemeinden oder Armenverbände gepfändet werden. 
II. Organisation. 
§. 41. Versicherungsanstalten 
Die Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgt durch Versicherungsanstalten, 
welche nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere Kommunalverbände 
ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaates errichtet werden. 
Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben, sowie 
für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaates eine gemeinsame 
Versicherungsanstalt errichtet werden.
	        
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