Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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In  der  Versicherungsanstalt  sind  alle  diejenigen  Personen  versichert,  deren
Beschäftigungsort  im  Bezirke  der  Versicherungsanstalt  liegt.  Soweit  die  Beschäftigung
  in  einem  Betriebe  stattfindet,  dessen  Sitz  im  Inlande  belegen  ist,  gilt
als  Beschäftigungsort  der  Sitz  des  Betriebes.

§.  42.

Die  Errichtung  der  Versicherungsanstalten  bedarf  der  Genehmigung  des
Bundesraths.  Soweit  die  Genehmigung  nicht  ertheilt  wird,  kann  der  Bundesrath
  nach  Anhörung  der  betheiligten  Landesregierungen  die  Errichtung  von  Versicherungsanstalten
  anordnen.

 

§.  43.

Der  Sitz  der  Versicherungsanstalt  wird  durch  die  Landesregierung  bestimmt.

Ist  die  Versicherungsanstalt  für  mehrere  Bundesstaaten  oder  Gebietstheile
derselben  errichtet,  so  bestimmt  den  Sitz,  falls  eine  Vereinbarung  der  betheiligten
Landesregierungen  nicht  zu  Stande  kommt,  der  Bundesrath.

§.  44.

Die  Versicherungsanstalt  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  ihre
Verbindlichkeiten  haftet  den  Gläubigern  das  Anstaltsvermögen,  soweit  dasselbe
zur  Deckung  der  Verpflichtungen  der  Versicherungsanstalt  nicht  ausreicht,  der
Kommunalverband,  für  welchen  die  Versicherungsanstalt  errichtet  ist,  im  Unvermögensfalle
  desselben  oder  wenn  die  Versicherungsanstalt  für  den  Bundesstaat
errichtet  ist,  der  Bundesstaat.

Ist  die  Versicherungsanstalt  für  mehrere  Kommunalverbände  oder  Bundesstaaten
  oder  Theile  solcher  errichtet,  so  bemißt  sich  deren  im  Falle  der  Unzulänglichkeit
  des  Anstaltsvermögens  eintretende  Haftung  nach  dem  Verhältniß  der  auf
Grund  der  letzten  Volkszählung  festgestellten  Bevölkerungsziffer  derjenigen  Bezirke,
mit  welchen  sie  an  der  Versicherungsanstalt  betheiligt  sind.

Das  Vermögen  der  Versicherungsanstalt  darf  für  andere  als  die  in  diesem
Gesetze  vorgesehenen  Zwecke  nicht  verwendet  werden.  Ihre  Einnahmen  und  Ausgaben
  sind  gesondert  zu  verrechnen,  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Die  Versicherungsanstalt  darf  andere  als  die  in  diesem  Gesetze  ihr  übertragenen
  Geschäfte  nicht  übernehmen.

§.  45.

Die  durch  die  erste  Einrichtung  der  Versicherungsanstalt  entstehenden  Kosten
sind  von  dem  Kommunalverbande  oder  dem  Bundesstaate,  für  welchen  sie  errichtet
wird,  vorzuschießen.  Für  gemeinsame  Versicherungsanstalten  sind  die  Vorschüsse
beim  Mangel  einer  Vereinbarung  nach  dem  im  §.  44  Absatz  2  vorgesehenen
Verhältniß  zu  leisten.

Die  geleisteten  Vorschüsse  sind  von  der  Versicherungsanstalt  aus  den  zunächst
eingehenden  Versicherungsbeiträgen  zu  erstatten.