Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 55. 
Dem Ausschusse müssen vorbehalten werden: 
1. die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte; 
2. die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen 
gegen dieselbe; 
3. die Beschlußfassung über die Bildung von Rückversicherungsverbänden 
(§. 65.); 
4. die Abänderung des Statuts; 
5. falls ein Aufsichtsrath nicht gebildet worden ist, die Ueberwachung der 
Geschäftsführung des Vorstandes. 
§. 56. 
Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Dem letzteren sind die von dem Ausschusse über das Statut 
gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche 
einzureichen. 
Gegen die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts, durch welche die Ge- 
nehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage 
der Zustellung an den Vorstand ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die Ver- 
sagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat 
das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschluß- 
fassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlossenen Statut die Geneh- 
migung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das 
Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reichs-Versicherungsamt er- 
lassen. In letzterem Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosten der Ver- 
sicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen zu 
treffen. 
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, 
vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im Reichs-Anzeiger 
und in dem für die Veröffentlichungen der Landes-Zentralbehörde bestimmten 
Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des 
Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher 
Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
§. 57. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Statuts der 
Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanstalt. Derselbe beruft die Mitglieder 
des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind 
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