Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

§. 62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen.                     Die  Vertreter  der  Versicherten  haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  zur    
Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  berufen  werden,  die  Arbeitgeber  hiervon  in    
Kenntniß  zu  setzen,  widrigenfalls  ihnen  die  im  §.  58  vorgesehenen  Entschädigungen
versagt  werden  können.  Die  Nichtleistung  der  Arbeit  während  der  Zeit,  in  welcher
die  bezeichneten  Personen  durch  die  Wahrnehmung  jener  Obliegenheiten  an  der
Arbeit  verhindert  sind,  berechtigt  den  Arbeitgeber  nicht,  das  Arbeitsverhältniß  vor
dem  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Dauer  desselben  aufzuheben.

§.  63. Staatskommissar.

Für  den  Bezirk  einer  jeden  Versicherungsanstalt  wird  zur  Wahrung  der  
Interessen  der  übrigen  Versicherungsanstalten  und  des  Reichs  von  der  Landesregierung
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  ein  Kommissar  bestellt.  Derselbe
ist  insbesondere  befugt,  allen  Verhandlungen  der  Organe  der  Versicherungsanstalt
mit  berathender  Stimme  und  den  Verhandlungen  vor  den  Schiedsgerichten  beizuwohnen,
  Anträge  zu  stellen,  gegen  solche  Entscheidungen,  durch  welche  die
Erwerbsunfähigkeit  anerkannt  oder  eine  Rente  festgesetzt  wird  (§§.  75  und  77),
die  zulässigen  Rechtsmittel  einzulegen  und  Einsicht  in  die  Akten  zu  nehmen.  Zu
diesem  Zweck  ist  ihm  von  den  Verhandlungsgegenständen  rechtzeitig  Kenntniß
zu  geben.

  Die  Thätigkeit  des  Kommissars  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  nach
§§.  5  und  7  zugelassenen  Kasseneinrichtungen,  welche  im  Bezirke  des  Kommissars
ihren  Sitz  haben.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  für  die  Kommissare  Geschäftsanweisungen
zu  erlassen.

 

§.  64. Gemeinsame Versicherungsanstalten.

Auf  gemeinsame  Versicherungsanstalten  finden  die  vorstehenden  Be-  
stimmungen  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:  

1.  für  die  Bestellung  der  dem  Vorstande  angehörenden  Beamten  (§.  47)
und  für  deren  dienstliche  Verhältnisse  sind  die  am  Sitze  der  Versicherungsanstalt
  geltenden  Vorschriften  maßgebend.  Erstreckt  sich  der
Bezirk  der  Versicherungsanstalt  über  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten,
so  entscheidet  über  die  Bestellung  der  Beamten,  falls  ein  Einverständniß
unter  den  betheiligten  Landesregierungen  nicht  erzielt  wird,  der
Bundesrath;

2.  die  im  §.  48  Absatz  1  vorgesehene  Bestimmung  der  Zahl  der  Vertreter
wird,  wenn  sich  der  Bezirk  der  Versicherungsanstalt  über  die  Gebiete
mehrerer  Bundesstaaten  erstreckt  und  ein  Einverständniß  unter  den  betheiligten
  Landesregierungen  nicht  erzielt  wird,  vom  Bundesrath  getroffen;