Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  55.
Dem  Ausschusse  müssen  vorbehalten  werden:
1.  die  Wahl  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte;
2.  die  Prüfung  der  Jahresrechnung  und  die  Aufstellung  von  Erinnerungen
gegen  dieselbe;
3.  die  Beschlußfassung  über  die  Bildung  von  Rückversicherungsverbänden
(§. 65.);
4.  die  Abänderung  des  Statuts;

5.  falls  ein  Aufsichtsrath  nicht  gebildet  worden  ist,  die  Ueberwachung  der
Geschäftsführung  des  Vorstandes.

§.  56.

Das  Statut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Dem  letzteren  sind  die  von  dem  Ausschusse  über  das  Statut
gefaßten  Beschlüsse  mit  den  Protokollen  durch  den  Vorstand  binnen  einer  Woche
einzureichen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts,  durch  welche  die  Genehmigung
  versagt  wird,  findet  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen,  vom  Tage
der  Zustellung  an  den  Vorstand  ab,  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  Beschwerde  nicht  eingelegt,  oder  wird  die  Versagung
  der  Genehmigung  des  Statuts  vom  Bundesrath  aufrecht  erhalten,  so  hat
das  Reichs-Versicherungsamt  innerhalb  vier  Wochen  eine  abermalige  Beschlußfassung
  anzuordnen.  Wird  auch  dem  anderweit  beschlossenen  Statut  die  Genehmigung
  endgültig  versagt,  oder  kommt  ein  Beschluß  des  Ausschusses  über  das
Statut  nicht  zu  Stande,  so  wird  ein  solches  vom  Reichs-Versicherungsamt  erlassen.
  In  letzterem  Falle  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  auf  Kosten  der  Versicherungsanstalt
  die  zur  Ausführung  des  Statuts  erforderlichen  Anordnungen  zu
treffen.

Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  findet  binnen  vier  Wochen,
vom  Tage  der  Zustellung  ab,  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Nach  Feststellung  des  Statuts  sind  durch  den  Vorstand  im  Reichs-Anzeiger
und  in  dem  für  die  Veröffentlichungen  der  Landes-Zentralbehörde  bestimmten
Blatte  der  Name,  Sitz  und  Bezirk  der  Versicherungsanstalt  sowie  der  Name  des
Vorsitzenden  des  Vorstandes  bekannt  zu  machen.  Veränderungen  sind  in  gleicher
Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  57.

Den  Vorsitz  im  Ausschusse  führt  bis  zur  Genehmigung  des  Statuts  der
Vorsitzende  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt.  Derselbe  beruft  die  Mitglieder
des  Ausschusses.  Für  diejenigen  Mitglieder,  welche  am  Erscheinen  behindert  sind

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