Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 
 der  
  
   
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und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die Ersatz- 
männer zu laden. 
Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erhalten für 
ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der Landes- 
Zentralbehörde zu bestimmen sind. 
§. 58. Ehrenämter 
Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des Ausschusses 
und des Aufsichtsraths, die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisitzer ver- 
walten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den durch das Statut zu be- 
stimmenden Sätzen nur Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten 
außerdem Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst. 
§ 59. Haftung der Mitglieder der Organe. 
Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und des Aufsichtsraths, 
sowie die Vertrauensmänner haften der Versicherungsanstalt für getreue Geschäfts- 
verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. 
Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses, des Aufsichtsraths, sowie 
die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Versicherungsanstalt 
handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 60. Ablehnung von Wahlen. 
Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahrzunehmen sind, können 
von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und 
von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen 
abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des Amts eines Vormundes zu- 
lässig ist. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallversicherungsgesetze über- 
tragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Durch das 
Statut (§. 54) können die Ablehnungsgründe anders geregelt werden. Die be- 
zeichneten Personen, welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder sich 
der Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, werden, 
soweit besondere Bestimmungen nicht getroffen sind (§. 73), vom Vorstande mit 
Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
§. 61. 
Solange die Wabl der gesetzlichen Organe der Versicherungsanstalt nicht 
zu Stande kommt, oder solange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die 
letzteren auf Kosten der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Be- 
auftragte wahrnehmen zu lassen.
	        
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