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3. die im §. 49 Absatz 1 bezeichnete Wahlordnung wird, sofern sich der
Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten
erstreckt, vom Reichs-Versicherungsamt erlassen;
4. der Erlaß der nach §. 54 Ziffer 8 zulässigen Bestimmungen über die
Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, die Regelung der Vergütung
an die Mitglieder des das Statut berathenden Ausschusses
(§. 57 Absatz 2), sowie die Ernennung des Staatskommissars (§. 63
Absatz 1) erfolgt durch die Regierung desjenigen Bundesstaates, in
welchem sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet.
§. 65. Rückversicherungsverbände.
Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invaliditäts-
und Altersversicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen.
§. 66. Veränderungen.
Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, sofern
sie von dem Ausschusse einer betheiligten Versicherungsanstalt oder von der Regierung
eines Bundesstaates, über dessen Gebiet sich die Versicherungsanstalt erstreckt,
beantragt und von dem Bundesrath genehmigt werden. Vor der Beschlußfassung
über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten Versicherungsanstalten,
sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung
betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke weiterer
Kommunalverbände sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf
Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke
solcher Versicherungsanstalten müssen die Vertretungen der betheiligten Kommunalverbände
gehört werden.
§. 67.
Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirke einer Versicherungsanstalt aus,
so verbleibt der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des Ausscheidens
angesammelte Vermögen, sowie die Verpflichtung zur Befriedigung aller
Ansprüche, welche auf Verwendung von Beitragsmarken dieser Versicherungsanstalt
beruhen.
Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht
deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern nicht eine andere Versicherungsanstalt
mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen dieses Vermögen
übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat
über, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet war.
Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die antheilige Uebernahme
des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten durch die betheiligten Kommunalverbände
oder Bundesstaaten, und zwar, sofern darüber eine Einigung, nicht zu
Stande kommt, nach Bestimmung des Bundesraths, oder, wenn nur Kommunalverbände
eines Bundesstaates betheiligt sind, der Landes-Zentralbehörde.