Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)





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3.  die  im  §.  49  Absatz  1  bezeichnete  Wahlordnung  wird,  sofern  sich  der
Bezirk  der  Versicherungsanstalt  über  die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten
erstreckt,  vom  Reichs-Versicherungsamt  erlassen;

4.  der  Erlaß  der  nach  §.  54  Ziffer  8  zulässigen  Bestimmungen  über  die
Aufstellung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  die  Regelung  der  Vergütung
  an  die  Mitglieder  des  das  Statut  berathenden  Ausschusses
(§.  57  Absatz  2),  sowie  die  Ernennung  des  Staatskommissars  (§.  63
Absatz  1)  erfolgt  durch  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaates,  in
welchem  sich  der  Sitz  der  Versicherungsanstalt  befindet.

§.  65. Rückversicherungsverbände.

Mehrere  Versicherungsanstalten  können  vereinbaren,  die  Lasten  der  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen.

§.  66. Veränderungen.

Veränderungen  der  Bezirke  der  Versicherungsanstalten  sind  zulässig,  sofern
sie  von  dem  Ausschusse  einer  betheiligten  Versicherungsanstalt  oder  von  der  Regierung
  eines  Bundesstaates,  über  dessen  Gebiet  sich  die  Versicherungsanstalt  erstreckt,
beantragt  und  von  dem  Bundesrath  genehmigt  werden.  Vor  der  Beschlußfassung
über  die  Genehmigung  sind  die  Ausschüsse  der  betheiligten  Versicherungsanstalten,
sowie  die  Regierungen  derjenigen  Bundesstaaten,  deren  Gebiete  bei  der  Veränderung
betheiligt  sind,  zu  hören.  Bei  Versicherungsanstalten  für  die  Bezirke  weiterer
Kommunalverbände  sind  auch  die  Vertretungen  der  letzteren  befugt,  Anträge  auf
Veränderungen  zu  stellen;  vor  der  Genehmigung  von  Veränderungen  der  Bezirke
solcher  Versicherungsanstalten  müssen  die  Vertretungen  der  betheiligten  Kommunalverbände
  gehört  werden.

§.  67.

Scheiden  örtliche  Bezirke  aus  dem  Bezirke  einer  Versicherungsanstalt  aus,
so  verbleibt  der  letzteren  in  vollem  Umfange  das  bis  zum  Zeitpunkte  des  Ausscheidens
  angesammelte  Vermögen,  sowie  die  Verpflichtung  zur  Befriedigung  aller
Ansprüche,  welche  auf  Verwendung  von  Beitragsmarken  dieser  Versicherungsanstalt
  beruhen.

Führt  die  Veränderung  zur  Auflösung  der  Versicherungsanstalt,  so  geht
deren  Vermögen  mit  allen  Rechten  und  Pflichten,  sofern  nicht  eine  andere  Versicherungsanstalt
  mit  Genehmigung  der  betheiligten  Landesregierungen  dieses  Vermögen
  übernimmt,  auf  den  weiteren  Kommunalverband  beziehungsweise  Bundesstaat
  über,  für  welchen  die  Versicherungsanstalt  errichtet  war.

Für  gemeinsame  Versicherungsanstalten  erfolgt  die  antheilige  Uebernahme
des  Vermögens  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  durch  die  betheiligten  Kommunalverbände
  oder  Bundesstaaten,  und  zwar,  sofern  darüber  eine  Einigung,  nicht  zu
Stande  kommt,  nach  Bestimmung  des  Bundesraths,  oder,  wenn  nur  Kommunalverbände
  eines  Bundesstaates  betheiligt  sind,  der  Landes-Zentralbehörde.