Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Vertrauensmänner zu hören und dem Vorstande derjenigen im §. 48 Absatz 2 
bezeichneten Krankenkasse u. s. w., welcher der Antragsteller angehört, Gelegenheit 
zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist über den Antrag zu äußern. Die 
untere Verwaltungshehörde hat den Antrag unter Anschluß der beigebrachten Ur- 
kunden und entstandenen Verhandlungen mit ihrer gutachtlichen Aeußerung dem 
Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislich der 
Quittungskarte zuletzt Beiträge entrichtet worden waren. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat den Antrag zu prüfen und, 
sofern der Antrag nicht ohne Weiteres abzuweisen ist, die früheren Quittungskarten 
einzufordern (§. 107). Erscheinen die beigebrachten Beweisstücke zur Abgabe einer 
Entscheidung nicht ausreichend, so sind weitere Erhebungen zu veranlassen. Die 
Kosten derselben fallen der Versscherungsanstalt zur Last.  
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort 
festussellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu er- 
theilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Abschrift 
des Bescheides ist dem Staatskommissar (§. 63) zuzustellen. 
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schrift- 
lichen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnn.  
§. 76. 
Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfall- 
versicherungsgesetzen zu  entschädigenden Unfall verur- sacht ist, begründet nicht die 
Ablehnung des Aspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im Uebrigen 
 
der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente festzustellen. 
Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, die verpflichtete Berufsgenossen- 
schaft wegen Ersatzes der dem Invaliden gezahlten Rente in Anspruch zu nehmen. 
Wird die Verpflichtung zur Gewährung einer Unfallentschädigung bestritten, 
so ist darüber in dem durch §§. 62 und 63 des Unfallversicherungsgesetzes vom 
6. Juli 1884 vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden. In Uebrigen werden 
Streitigkeiten über den Ersatzanspruch von dem ordentlichen Richter entschieden. 
§. 77. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abgelehnt wird, sowie 
gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, findet die 
Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt.  
Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die 
Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vorsitzenden 
des lezteren enthalten. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen 
vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des Schieds- 
gerichts einzulegen.    
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
Reichs- Gesehbl. 1889.  24
	        
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