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Vertrauensmänner zu hören und dem Vorstande derjenigen im §. 48 Absatz 2
bezeichneten Krankenkasse u. s. w., welcher der Antragsteller angehört, Gelegenheit
zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist über den Antrag zu äußern. Die
untere Verwaltungshehörde hat den Antrag unter Anschluß der beigebrachten Ur-
kunden und entstandenen Verhandlungen mit ihrer gutachtlichen Aeußerung dem
Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislich der
Quittungskarte zuletzt Beiträge entrichtet worden waren.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat den Antrag zu prüfen und,
sofern der Antrag nicht ohne Weiteres abzuweisen ist, die früheren Quittungskarten
einzufordern (§. 107). Erscheinen die beigebrachten Beweisstücke zur Abgabe einer
Entscheidung nicht ausreichend, so sind weitere Erhebungen zu veranlassen. Die
Kosten derselben fallen der Versscherungsanstalt zur Last.
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort
festussellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu er-
theilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Abschrift
des Bescheides ist dem Staatskommissar (§. 63) zuzustellen.
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schrift-
lichen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnn.
§. 76.
Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfall-
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verur- sacht ist, begründet nicht die
Ablehnung des Aspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im Uebrigen
der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente festzustellen.
Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, die verpflichtete Berufsgenossen-
schaft wegen Ersatzes der dem Invaliden gezahlten Rente in Anspruch zu nehmen.
Wird die Verpflichtung zur Gewährung einer Unfallentschädigung bestritten,
so ist darüber in dem durch §§. 62 und 63 des Unfallversicherungsgesetzes vom
6. Juli 1884 vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden. In Uebrigen werden
Streitigkeiten über den Ersatzanspruch von dem ordentlichen Richter entschieden.
§. 77.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abgelehnt wird, sowie
gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, findet die
Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt.
Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die
Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vorsitzenden
des lezteren enthalten. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen
vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des Schieds-
gerichts einzulegen.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Reichs- Gesehbl. 1889. 24