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§. 4.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb von herrenlosem
Land, sowie auf die Grundstücke der Eingeborenen keine Anwendung. Jedoch
bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Bestim-
mungen der §§.1 bis 3 unterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines
Eingeborenen übergehen.
§. 5.
Für die Besitzergreifung von herrenlosem Land oder die aus Verträgen
mit Eingeborenen wegen Erwerbung oder dinglicher Belastung von Grundstücken
abzuleitenden Rechte sind die in den Verordnungen des Kaiserlichen Kommissars
vom 8. Januar 1887 und 28. Juni 1888 enthaltenen oder später von dem
Reichskanzler oder mit Genehmigung desselben von dem Kaiserlichen Kommissar
zu erlassenden Bestimmungen maßgebend.
§. 6.
Die Eintragung bisher erworbener Rechte, welche auf Erwerbstitel der im
vorigen Paragraphen bezeichneten Art gegründet werden, findet, soweit die be-
treffenden Ansprüche nach §§. 3 und 4 der von dem Kaiserlichen Kommissar
unter dem 8. Januar 1887 erlassenen Verordnung bei diesem anzumelden waren,
nur statt, wenn den Vorschriften der bezeichneten Verordnung genügt ist.
Die Eintragung der hiernach angemeldeten und von dem Kaiserlichen
Kommissar festgestellten Ansprüche erfolgt von Amtswegen durch die Grund-
buchbehörde.
Soweit die Pleasant-Insel in Betracht kommt, muß der Antrag auf Ein-
tragung der vor dem 16. April 1888 — dem Tage der Erklärung der deutschen
Schutzherrschaft über diese Insel — erworbenen Rechte spätestens bis zum
1. März 1890 gestellt werden. Ansprüche, welche bis zu diesem Termin durch
Stellung des bezeichneten Antrages nicht geltend gemacht worden sind, verlieren
von Rechtswegen ihre Wirksamkteit.
§. 7.
Die Eintragung der im vorigen Paragraphen bezeichneten Ansprüche er-
folgt, falls die Prüfung des Erwerbstitels des Antragstellers und seiner etwaigen
Rechtsvorgänger die Rechtsgültigkeit desselben ergiebt.
Zur Ergänzung des Beweises kann die Grundbuchbehörde entsprechende Er-
mittelungen vornehmen sowie eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung ent-
gegenstehender Ansprüche erlassen. Für die Anmeldung ist eine Frist von mindestens
drei Monaten zu bestimmen. Die Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt
durch Anheftung an die Gerichtstafel.
Die Grundbuchbehörde kann von den im vorhergehenden Absatz bezeichneten
Maßregeln absehen, wenn der Antragsteller und seine etwaigen Rechtsvorgänger