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(Nr. 1861.) Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die
Anmeldungen zu demselben. Vom 11. Juli 1889.
Auf Grund des §. 171 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und
Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) hat der
Bundesrath folgende Bestimmungen über die Führung des Genossenschaftsregisters
und die Anmeldungen zu demselben erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Registergericht.
Das Genossenschaftsregister bildet fortan nicht einen Theil des Handels-
registers, sondern wird von dem zur Führung des letzteren zuständigen Gericht
(Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai
1889, Reichs-Gesetzbl. S. 55, §. 10 Absatz 2) als ein selbständiges Register
geführt.
§. 2. Bisherige Register.
Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 415)
angelegten Register gelten als Genossenschaftsregister im Sinne des neuen Gesetzes
und dieser Bestimmungen.
Wo bisher die dem Gesetze vom 4. Juli 1868 unterstehenden Genossen-
schaften nicht in eine besondere, als Genossenschaftsregister dienende Abtheilung des
Handelsregisters, sondern zusammen mit den Handelsgesellschaften in das letztere
eingetragen sind, ist ein besonderes Genossenschaftsregister anzulegen. In dasselbe
sind aus dem Handelsregister die auf die vorgedachten Genossenschaften bezüglichen
Eintragungen, soweit sie noch Geltung haben, von Amtswegen zu übertragen;
hierbei ist die erfolgte Uebertragung aus dem Handelsregister zu vermerken.
§. 3. Öffentlichkeit des Registers und der Liste; Bekanntmachung de Registereintragungen.
Die für jede bei dem Registergericht eingetragene Genossenschaft zu führende
Liste der Genossen ist, wie das Genossenschaftsregister, öffentlich (Gesetz §. 12
Absatz 3, §. 147). ·
In Betreff der Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen
aus dem Register und der Liste, sowie in Betreff der Bekanntmachung der Ein-
tragungen in das Register und in Betreff der Bestimmung der öffentlichen Blätter,
in welchen die Bekanntmachungen erfolgen, finden, soweit nicht in dem Gesetze
oder diesen Bestimmungen etwas Anderes verordnet ist, außer den auf das
Handelsregister bezüglichen Vorschriften der Artikel 12 bis 14 des Handels-
gesetzbuches die zu denselben in den einzelnen Bundesstaaten ergangenen Aus-
führungsbestimmungen entsprechende Anwendung.