Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 4. 
Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung muß ohne Verzug, sobald 
diese geschehen ist, und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden 
darf, veranlaßt werden. 
§. 5. 
Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister können andere, 
als die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister dienenden Blätter 
bestimmt werden. 
Die Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger (Gesetz §. 147) sind 
in einem bestimmten Theile desselben zusammenzustellen. 
Bei der im Dezember jedes Jahres zu bewirkenden Veröffentlichung der 
für die Bekanntmachungen bestimmten Blätter ist dasjenige Blatt besonders zu 
bezeichnen, in welchem außer dem Deutschen Reichsanzeiger die Bekanntmachungen 
für kleinere Genossenschaften erfolgen sollen (Gesetz §. 147). Bei der Auswahl 
dieses Blattes ist hauptsächlich auf seine Verbreitung im Gerichtsbezirke Gewicht 
zu legen.  
Bei der Entscheidung, ob im Sinne der vorstehenden Bestimmung eine 
Genossenschaft zu den kleineren Genossenschaften zu rechnen ist, hat das Register- 
gericht sowohl die Zahl der Mitglieder und die Größe des Genossenschaftsvermögens, 
als die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen. 
§. 6. Form der  Anmeldungen, Anzeigen, Eireichungen u.s.w. 
Die Vorschrift, daß Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durch sämmtliche 
Mitglieder des Vorstandes oder durch sämmtliche Liquidatoren persönlich zu be- 
wirken oder in beglaubigter Form einzureichen sind (Gesetz §. 148), gilt nur von 
denjenigen Anmeldungen, welche in dem Gesetze als solche ausdrücklich bezeichnet sind. 
Hierher gehören: 
1. die Anmeldung des Statuts der Genossenschaft (Gesetz §§. 10, 11); 
2. die Anmeldung von Beschlüssen auf Abänderung des Statuts (Gesetz 
§. 16), einschließlich der Anmeldung einer Herabsetzung der Haftsumme 
oder der Umwandlung einer Genossenschaft nebst den von dem Vorstande 
hierbei abzugebenden Versicherungen (Gesetz §§. 127, 137, 138); 
3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung (Gesetz §. 14) oder der Auf- 
hebung einer solchen; 
4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens oder der vorläufigen 
Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren (Gesetz §§. 10, 
11, 28, 82, §. 83 Absatz 2); 
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