Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 17.  insbesondere der Umwandlung einer Genossenschaft und der Herabsetzung der Haftsumme. 
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft (Gesetz §§. 137, 138) ist 
außer dem Umwandlungsbeschluß auch die durch denselben bedingte Aenderung 
der Firma (Gesetz §§. 2, 3) und bei der Umwandlung in eine Genossenschaft 
mit beschränkter Haftpflicht die Höhe der Haftsumme, sowie im Falle des §. 128 
des Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf welche ein Genosse sich 
betheiligen kann, einzutragen. . 
In den im §. 137 des Gesetzes bezeichneten Umwandlungsfällen und ebenso 
im Falle einer Herabsetzung der Haftsumme bei einer Genossenschaft mit beschränkter 
Haftpflicht (§. 127 daselbst) müssen mit der Anmeldung des Beschlusses die Blätter, 
in welchen die vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Beschlusses veröffentlicht 
sind, eingereicht werden; zugleich haben die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes 
die im §. 127 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene schriftliche Versicherung abzugeben. 
Die Eintragung darf nur stattfinden, wenn zwischen der letzten der bezeichneten 
Bekanntmachungen und der Anmeldung ein Jahr verstrichen ist. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen 
Anwendung. 
§. 18.  Eintragung des Firmenzusatzes bestehender Genossenschaften. 
Die Eintragung des Zusatzes "eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter 
Haftpflicht“, welchen die unter dem Gesetz vom 4. Juli 1868 eingetragenen Ge- 
nossenschaften in ihre Firma aufzunehmen haben (Gesetz §. 155), erfolgt auf Grund 
der Anmeldung des Vorstandes. Eines Beschlusses der Generalversammlung be- 
darf es nicht; die bezeichnete Aenderung der Firma tritt kraft Gesetzes ein. Der 
Vorstand ist jedoch gegebenenfalls durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung anzuhalten. 
Die vorstehende Bestimmung findet auf Genossenschaften, welche die Um- 
wandlung in eine Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht oder mit be- 
schränkter Haftpflicht beschließen, solange Anwendung, bis der Umwandlungs- 
beschluß in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. 
Auf Genossenschaften, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits auf- 
gelöst sind, findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung. 
§. 19.  Eintragungen in Bezug auf die Mitglieder des Vorstandes. 
Die Anmeldung und Eintragung der Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 10 
Absatz 1, §. 28) hat mit dem Beginn ihres Amtes zu erfolgen. Dasselbe gilt 
für den Fall der Wiederwahl bisheriger Vorstandsmitglieder und für den Fall 
der Bestellung von Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 33). 
Imgleichen ist die Beendigung der Vollmacht von Vorstandsmitgliedern 
alsbald nach dem Ausscheiden derselben aus dem Vorstande anzumelden und ein- 
zutragen. Als Beendigung der Vollmacht gilt auch eine vorläufige Enthebung 
durch den Aufsichtsrath (Gesetz §. 38). 
   
   
nossenschaft und  
 der Haft- 
 
   
  Ge- 
 
   
    

	        
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