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scheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist, im Falle der
Eröffnung des Konkursverfahrens auf Grund der Mittheilung des Ge-
richtsschreibers des Konkursgerichts (Konkursordnung §. 104), in dem
letzteren Falle unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung (Gesetz
§. 95).
In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des Kon-
kursverfahrens, sind zugleich die Liquidatoren von dem Vorstande anzumelden.
Dies gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes
als Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§. 81, 82).
Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willenserklärungen
kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesondere über die
Zahl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken müssen, eine Bestimmung ge-
troffen, so ist auch diese anzumelden und einzutragen (Gesetz §. 83).
Im Uebrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften des §. 19
dieser Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§. 22.
Sobald mit der vollständigen Vertheilung des Genossenschaftsvermögens die
Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren das Erlöschen ihrer Vollmacht
zur Eintragung anzumelden.
Die Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens (Konkursordnung
§§. 151, 191; Gesetz §. 109) ist auf Grund der bezüglichen Mittheilung des
Gerichtsschreibers des Konkursgerichts im Genossenschaftsregister zu vermerken.
Zugleich mit den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Eintragungen sind die
sämmtlichen, auf die Genossenschaft bezüglichen Eintragungen roth zu unterstreichen.
§. 23.
Das Genossenschaftsregister ist dauernd aufzubewahren.
Die Registerakten (§. 13) können nach Ablauf von dreißig Jahren seit der
Eintragung einer der im §. 22 bezeichneten Thatsachen vernichtet werden.
III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen.
§. 24. Einrichtung der Liste.
Die Liste der Genossen wird für jede in das Register eingetragene Ge-
nossenschaft nach dem anliegenden Formular geführt. Sie bildet eine besondere
Beilage zum Genossenschaftsregister.
Auf dem Titelblatt der Liste ist die Firma und der Sitz der Genossen-
schaft sowie Beginn und Ende des Geschäftsjahres derselben (Gesetz §. 8 Nr. 3,
§. 12 Nr. 6, §. 157 Absatz 1) anzugeben. Für eine Genossenschaft, bei welcher
Reichs- Gesetzbl. 1889. 29