Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  27.  Eintragung weiterer Geschäftsantheile.

Die  Spalten  5  und  6  dienen  zur  Eintragung  der  weiteren  Geschäftsantheile
bei  solchen  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht,  deren  Statut  die  Betheiligung
  der  Genossen  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil  gestattet  (Gesetz  §§.  128
bis  131).  Der  erste  Geschäftsantheil  wird  nicht  eingetragen.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  der  von  dem  Vorstande  einzureichenden
Betheiligungserklärung  des  Genossen  und  der  schriftlichen  Versicherung  des  Vorstandes,
  daß  die  übrigen  Geschäftsantheile  des  Genossen  erreicht  seien.

Bei  der  Einreichung  der  Urkunden  ist  die  Nummer,  unter  welcher  der
Genosse  in  die  Liste  eingetragen  ist,  anzugeben.

Hinsichtlich  der  Prüfung  der  Urkunden  sowie  hinsichtlich  der  Anfechtung
der  Eintragung  finden  die  Vorschriften  des  vorhergehenden  Paragraphen  entsprechende
  Anwendung.

Bei  anderen,  als  den  im  Absatz  1  bezeichneten  Genossenschaften  ist  die
fünfte  und  sechste  Spalte  der  Liste  mit  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit  einer
späteren  Umwandlung  der  Genossenschaft  offen  zu  lassen.

§.  28. Einreichung der Urkunden des Ausscheidens von Genossen. 

Die  Eintragung  des  Ausscheidens  von  Genossen  erfolgt  auf  Grund  der
von  dem  Vorstande  einzureichenden  Urkunden.  Diese  sind:

1.  im  Falle  der  Aufkündigung  eines  Genossen  (Gesetz  §§.  63,  67)  die
Kündigungserklärung  desselben  und  die  schriftliche  Versicherung  des
Vorstandes,  daß  die  Aufkündigung  rechtzeitig  erfolgt  sei;

2.  im  Falle  der  Aufkündigung  des  Gläubigers  eines  Genossen  (Gesetz
§§.  64,  67)  die  Kündigungserklärung  des  Gläubigers  und  die  in
Nr.  1  bezeichnete  Versicherung  des  Vorstandes,  außerdem  beglaubigte
Abschrift  des  rechtskräftigen  Urtheils  oder  sonstigen  Schuldtitels  und
des  Beschlusses,  durch  welchen  das  Geschäftsguthaben  des  Genossen  für
den  Gläubiger  gepfändet  und  demselben  überwiesen  ist,  sowie  des
Gerichtsvollzieherprotokolls  oder  der  sonstigen  Urkunden,  aus  welchen
sich  die  Fruchtlosigkeit  einer  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  vor  der
Pfändung  und  Ueberweisung  des  Geschäftsguthabens  gegen  den  Genossen
  versuchten  Zwangsvollstreckung  ergiebt;

3.  im  Falle  der  Aufgabe  des  Wohnsitzes  eines  Genossen  in  dem  Bezirke
bei  Genossenschaften,  deren  Statut  die  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz
innerhalb  eines  bestimmten  Bezirks  knüpft  (Gesetz  §.  8  Nr.  2,  S§.  65,  67),
die  Austrittserklärung  des  Genossen  oder  Abschrift  der  an  den  Genossen
gerichteten  Erklärung  der  Genossenschaft,  mit  welcher  diese  das  Ausscheiden
  desselben  verlangt  hat,  sowie  eine  Bescheinigung  der  Polizeioder
  Gemeindebehörde  über  den  Wegzug  aus  dem  Bezirke;

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