Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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in Gemäßheit des §. 114 des Gesetzes das Ausscheiden von Genossen zum Schlusse 
jedes Kalenderquartals stattfindet, ist dies statt der Angabe über das Geschäfts- 
jahr auf dem Titelblatt zu vermerken. 
Die Eintragungen in die Liste sind stets ohne Verzug vorzunehmen. Bei 
jeder Eintragung ist der Tag derselben anzugeben; eine Unterzeichnung der ein- 
zelnen Eintragungen durch den Registerführer ist nicht erforderlich. 
Die Anträge, Schriftstücke und Verfügungen, auf Grund deren die Ein- 
tragung stattfindet, sind mit der laufenden Nummer, unter welcher der Genosse 
in die Liste eingetragen ist, zu versehen und, nach Jahrgängen gesammelt, auf- 
zubewahren. 
§. 25. Liste der Zweigniederlassung. 
  Eine Liste der Genossen wird auch bei jedem Gericht geführt, in dessen 
 Register eine Zweigniederlassung der Genossenschaft eingetragen ist. Die Ein- 
tragungen in dieselbe erfolgen nicht auf Grund unmittelbarer Anzeigen oder An- 
träge der Betheiligten, sondern auf Grund der von dem Gericht der Haupt- 
niederlassung dem Gericht der Zweigniederlassung zu machenden Mittheilungen 
über die in der Hauptliste bewirkten Eintragungen (Gesetz §. 149 Absatz 1, 
§. 170). 
§. 26.  Eintragung des Beitritts.  
  In Spalte 1 bis 4 werden die Mitglieder der Genossenschaft unter fort- 
 laufenden Nummern nach Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnort eingetragen. 
Als erste Mitglieder einer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ein- 
tragung angemeldeten Genossenschaft sind die Unterzeichner des Statuts einzutragen. 
Dieselben müssen auch in einer mit der Anmeldung des Statuts von dem Vor- 
stande einzureichenden besonderen Liste aufgeführt sein (Gesetz §. 11 Nr. 1 und 2). 
Bei der Eintragung eines Genossen, welcher nach der Anmeldung des 
Statuts der Genossenschaft beitritt, hat das Gericht zu prüfen, ob die Beitritts- 
erklärung (Gesetz §. 15) die Unterschrift des Genossen trägt, eine unbedingte ist 
und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht oder unbeschränkter Nach- 
schußpflicht die in den §§. 113, 121 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung ent- 
hält, sowie ob die Einreichung ordnungsmäßig durch den Vorstand erfolgt ist 
(§. 7 dieser Bestimmungen). 
Auf die Echtheit der Unterschrift und die materielle Gültigkeit der Beitritts- 
erklärung erstreckt sich die Prüfung des Gerichts nicht; vielmehr bleibt es im All- 
gemeinen den Betheiligten überlassen, Mängel in dieser Richtung durch Anfechtung 
der Eintragung im Wege der Klage geltend zu machen. Eine Ablehnung der 
Eintragung aus solchen Gründen ist jedoch nicht ausgeschlossen, falls die Un- 
gültigkeit der Beitrittserklärung, ohne daß es weiterer Ermittelungen bedarf, aus 
den dem Gericht bekannten Thatsachen sich als zweifellos ergiebt. 
Bei der Benachrichtigung des Genossen und des Genossenschaftsvorstandes 
von der erfolgten Eintragung (Gesetz §. 15 Absatz 4; oben §. 9) ist die laufende 
Nummer, unter welcher die Eintragung bewirkt ist, anzugeben.
	        
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