Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

   
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4. im Falle der Ausschließung eines Genossen aus der Genossenschaft 
(Gesetz §§. 66, 67) Abschrift des Ausschließungsbeschlusses; 
5. im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (Gesetz §§. 74, 132) 
die zwischen dem Ausscheidenden und dem Erwerber des Guthabens 
wegen der Uebertragung geschlossene Uebereinkunft oder beglaubigte 
Abschrift derselben und, 
falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist, die 
schriftliche Versicherung des Vorstandes, daß das bisherige Geschäfts- 
guthaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den 
Geschäftsantheil oder — im Falle des §. 132 des Gesetzes — die der 
höchsten Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Gesammtsumme nicht 
übersteigt, 
falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der Ge- 
nossenschaft ist, die vorschriftsmäßige Beitrittserklärung desselben; 
6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz §. 75) eine Anzeige des 
Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen des Ver- 
storbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft erstattete Anzeige und 
mangels einer solchen die Erklärung des Genossenschaftsvorstandes, daß 
der Todesfall eingetreten sei. 
§. 29. Zeit der Einreichung. 
In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des Gläubigers eines 
Genossen (§. 28 Nr. 1, 2) muß die Einreichung der Urkunden durch den 
Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Schlusse des Geschäftsjahres (Gesetz 
§. 67 Absatz 1), und wenn das Ausscheiden der Genossen zum Schlusse jedes 
Kalenderquartals gestattet ist (Gesetz S. 114), spätestens drei Wochen vor dem 
Quartalsschlusse erfolgen. Die Einreichung der sämmtlichen im Laufe des Ge- 
schäftsjahres oder Ouartals erfolgten Aufkündigungen kann bis zu dem bezeichneten 
Zeitpunkt aufgeschoben und zusammen bewirkt werden. 
Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Aufgabe des 
Wohnsitzes und der Ausschließung (§. 28 Nr. 3, 4); sind jedoch diese Thatsachen 
erst in den letzten sechs Wochen des Geschäftsjahres, beziehungsweise in den letzten 
drei Wochen des Quartals eingetreten, so ist die Einreichung unverzüglich zu 
bewirken. 
Imgleichen hat in den Fällen der Uebertragung des Geschäftsguthabens 
und des Todes eines Genossen (§. 28 Nr. 5, 6) die Einreichung durch den 
Vorstand stets unverzüglich zu erfolgen. 
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der aus- 
scheidende Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben. 
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden und hinsichtlich der Anfechtung der 
Eintragung finden die Vorschriften des §. 26 entsprechende Anwendung.
	        
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