Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

    

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4.  im  Falle  der  Ausschließung  eines  Genossen  aus  der  Genossenschaft
(Gesetz  §§.  66,  67)  Abschrift  des  Ausschließungsbeschlusses;

5.  im  Falle  der  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens  (Gesetz  §§.  74,  132)
die  zwischen  dem  Ausscheidenden  und  dem  Erwerber  des  Guthabens
wegen  der  Uebertragung  geschlossene  Uebereinkunft  oder  beglaubigte

Abschrift  derselben  und,

falls  der  Erwerber  bereits  Mitglied  der  Genossenschaft  ist,  die
schriftliche  Versicherung  des  Vorstandes,  daß  das  bisherige  Geschäftsguthaben
  des  Erwerbers  mit  dem  ihm  zuzuschreibenden  Betrage  den
Geschäftsantheil  oder  —  im  Falle  des  §.  132  des  Gesetzes  —  die  der
höchsten  Zahl  der  Geschäftsantheile  entsprechende  Gesammtsumme  nicht
übersteigt,

falls  der  Erwerber  des  Guthabens  noch  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft
  ist,  die  vorschriftsmäßige  Beitrittserklärung  desselben;

6.  im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  (Gesetz  §.  75)  eine  Anzeige  des
Sterbefalls;  als  solche  genügt  eine  von  den  Angehörigen  des  Verstorbenen
  veröffentlichte  oder  der  Genossenschaft  erstattete  Anzeige  und
mangels  einer  solchen  die  Erklärung  des  Genossenschaftsvorstandes,  daß
der  Todesfall  eingetreten  sei.

§.  29. Zeit der Einreichung.

In  den  Fällen  der  Aufkündigung  des  Genossen  oder  des  Gläubigers  eines
Genossen  (§.  28  Nr.  1,  2)  muß  die  Einreichung  der  Urkunden  durch  den
Vorstand  spätestens  sechs  Wochen  vor  dem  Schlusse  des  Geschäftsjahres  (Gesetz
§.  67  Absatz  1),  und  wenn  das  Ausscheiden  der  Genossen  zum  Schlusse  jedes
Kalenderquartals  gestattet  ist  (Gesetz  S.  114),  spätestens  drei  Wochen  vor  dem
Quartalsschlusse  erfolgen.  Die  Einreichung  der  sämmtlichen  im  Laufe  des  Geschäftsjahres
  oder  Ouartals  erfolgten  Aufkündigungen  kann  bis  zu  dem  bezeichneten
Zeitpunkt  aufgeschoben  und  zusammen  bewirkt  werden.

Dasselbe  gilt  in  den  Fällen  der  Austrittserklärung  wegen  Aufgabe  des
Wohnsitzes  und  der  Ausschließung  (§.  28  Nr.  3,  4);  sind  jedoch  diese  Thatsachen
erst  in  den  letzten  sechs  Wochen  des  Geschäftsjahres,  beziehungsweise  in  den  letzten
drei  Wochen  des  Quartals  eingetreten,  so  ist  die  Einreichung  unverzüglich  zu
bewirken.

Imgleichen  hat  in  den  Fällen  der  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens
und  des  Todes  eines  Genossen  (§.  28  Nr.  5,  6)  die  Einreichung  durch  den
Vorstand  stets  unverzüglich  zu  erfolgen.

Bei  der  Einreichung  der  Urkunden  ist  die  Nummer,  unter  welcher  der  ausscheidende
  Genosse  in  die  Liste  eingetragen  ist,  anzugeben.

Hinsichtlich  der  Prüfung  der  Urkunden  und  hinsichtlich  der  Anfechtung  der
Eintragung  finden  die  Vorschriften  des  §.  26  entsprechende  Anwendung.