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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 16.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Hanno-
verschen Bank in Hannover. S. 169. — Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank
an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. S. 170.
(Nr. 1862.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-
marknoten der Hannoverschen Bank in Hannover. Vom 16. Juli 1889.
Nachdem die Hannoversche Bank in Hannover auf das Recht, Banknoten
auszugeben, verzichtet hat, hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bank-
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf und die
Einziehung der von der Hannoverschen Bank in Hannover unterm 1. Januar 1874
ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen
Zwischenräumen zweimal und im Laufe der Jahre 1890 und 1891
mindestens je zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
in der Berliner Börsenzeitung,
im Hannoverschen Courier,
in den Harburger Anzeigen und Nachrichten,
im Leerer Anzeigeblatt.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung
bis zum 31. Dezember 1889 sowohl bei der Kasse der Hannoverschen
Bank in Hannover, der Filiale der Hannoverschen Bank in Harburg
und der Agentur der Hannoverschen Bank in Leer, als auch bei der
Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 31. Dezember 1889 hören die mit der Firma der Hanno-
verschen Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben
behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche
bei der Kasse der Hannoverschen Bank in Hannover bis zum Ablauf
des Jahres 1891 eingelöst werden.
Reichs-Gesetzbl. 1889. 31
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1889.