Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

— 169 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 16. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Hanno- 
verschen Bank in Hannover. S. 169. — Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank 
an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. S. 170. 
  
  
  
  
(Nr. 1862.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert- 
marknoten der Hannoverschen Bank in Hannover. Vom 16. Juli 1889. 
Nachdem die Hannoversche Bank in Hannover auf das Recht, Banknoten 
auszugeben, verzichtet hat, hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bank- 
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf und die 
Einziehung der von der Hannoverschen Bank in Hannover unterm 1. Januar 1874 
ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen 
Zwischenräumen zweimal und im Laufe der Jahre 1890 und 1891 
mindestens je zweimal bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
in der Berliner Börsenzeitung, 
im Hannoverschen Courier, 
in den Harburger Anzeigen und Nachrichten, 
im Leerer Anzeigeblatt. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung 
bis zum 31. Dezember 1889 sowohl bei der Kasse der Hannoverschen 
Bank in Hannover, der Filiale der Hannoverschen Bank in Harburg 
und der Agentur der Hannoverschen Bank in Leer, als auch bei der 
Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden. 
3. Nach dem 31. Dezember 1889 hören die mit der Firma der Hanno- 
verschen Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben 
behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche 
bei der Kasse der Hannoverschen Bank in Hannover bis zum Ablauf 
des Jahres 1891 eingelöst werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1889. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1889.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.