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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 17.
Inhalt: Verordnung zur Ergänzung der Verordnungen über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammen-
stoße von Schiffen auf See vom 15. August 1876 und zur Verhütung des Zusammenstoßens der
Schiffe auf See vom 7. Januar 1880. S. 171. — Verordnung, betreffend Abänderung und Er-
gänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-
Ordnung). S. 172.
(Nr. 1864.) Verordnung zur Ergänzung der Verordnungen über das Verhalten der Schiffer
nach einem Zusammenstoße von Schiffen auf See vom 15. August 1876
und zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom
7. Januar 1880. Vom 29. Juli 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:
Schiffsführer im Sinne der Verordnungen über das Verhalten der Schiffer
nach einem Zusammenstoße von Schiffen auf See vom 15. August 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 189) und zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See
vom 7. Januar 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 1) ist der Schiffer oder dessen be-
rufener Vertreter.
Hat das Schiff einen Zwangslootsen angenommen, so hat dieser die in
den Artikeln 13 bis 23 der letztgenannten Verordnung dem Schiffsführer auf-
erlegten Verpflichtungen zu erfüllen, sofern nicht der Schiffer kraft landesrechtlich
ihm zustehender Befugniß den Zwangslootsen seiner Funktion enthoben hat.
Unberührt durch diese Vorschriften bleiben die für die Schiffe und Fahr-
zeuge der Kaiserlichen Marine geltenden besonderen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 29. Juli 1889.
(L. S.) Wilhelm.
von Boeetticher.
Reichs- Gesetzbl. 1889. 32
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1889.