— 177 —
(Nr. 1868.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Anlage XI zur
Kriegs-Transport- Ordnung. Vom 10. August 1889.
Auf Grund der Vorschrift im §. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend
die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-
Ordnung), vom 26. Januar 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) wird Folgendes be-
stimmt:
In der Anlage XI zur Kriegs-Transport-Ordnung ist:
1. am Schlusse des Punktes 1 folgende Bestimmung einzuschalten:
2. Zum Betriebs-Reglement Anlage D III d wird festgesetzt:
zu III d 2 bis 4. Raketen und geladene Raketenhülsen in den
vorschriftsmäßigen Transportkasten sind diesen Bestimmungen
nicht unterworfen.
2. die jetzige Bestimmung unter 2 zu streichen und an deren Stelle unter 3
folgende Bestimmung nachzutragen:
3. Die bei der Beförderung einzelner Gegenstände in der Anlage l)
zum Betriebs-Reglement, wie z. B. unter Ia, II, III A6 u. s. w.,
vorgeschriebenen Bescheinigungen von Versendern, Fabrikanten und
vereideten Chemikern werden durch die militärische Anmeldung
ersetzt.
Berlin, den 10. August 1889.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.