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§. 18. Rechte Dritter auf Verleihung von Feldern.
Nach Erledigung der Ansprüche der Finder und Eigenthümer kann Jeder,
welcher im öffentlichen Grubengebiet Bergbau treiben will, sich mit zwei Feldern
beleihen lassen. Unter mehreren auf dasselbe Feld gerichteten Verleihungsgesuchen
entscheidet der Zeitpunkt der Anbringung bei der Bergbehörde und im Falle gleich-
zeitigen Eingangs mangels anderweitiger Vereinbarung das Loos.
§. 19. Stöße der Felder.
Die Ausdehnung eines alluvialen Feldes beträgt fünfzig x fünfzig Meter,
diejenige eines Riff-Feldes fünfzig Meter in der Richtung des Riffes und einhundert-
undfünfzig Meter in der Breite.
§. 20. Form der Felder.
Die Felder sollen, soweit nicht örtliche Verhältnisse eine andere Gestaltung
bedingen, die Form eines Rechtecks haben.
Innerhalb der festgesetzten Grenzen geht das Abbaurecht senkrecht bis in
die ewige Teufe.
§. 21. Rechte aus der Verleihung von Feldern.
Ueber die Verleihung wird von der Bergbehörde eine Urkunde ertheilt.
Die Verleihung eines Feldes gewährt dem Beliehenen die ausschließliche
Befugniß, die in dem §. 12 bezeichneten Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen,
sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.
Innerhalb der verliehenen Felder darf von Dritten auf die im §. 1 be-
zeichneten Mineralien nicht geschürft werden.
§. 22. Nebenrechte des Beliehenen.
Die im §. 11 dem Schürfer gewährte Berechtigung findet auf den Be-
liehenen entsprechende Anwendung.
Außerdem hat der Beliehene die Befugniß, im freien Felde, sowie im
Felde anderer Beliehener Hülfsbaue anzulegen, sofern letztere die Entwässerung
und Lüftung (Wasser- und Wetterlösung) oder den vortheilhafteren Betrieb des
Bergwerks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene
Bergbau des Anderen dadurch weder gestört noch gefährdet, oder aber für allen
Schaden, welchen der Hülfsbau dem belasteten Bergwerk zufügt, voller Ersatz
geleistet wird.
§. 23.
Auf den im §. 10 bezeichneten Grundstücken erfolgt die Verleihung eines
Feldes, sowie die Gestattung der Anlage eines Hülfsbaues vorbehaltlich der Ver-
pflichtung des Beliehenen für allen Schaden, welcher dem Grundeigenthum durch
den Bergwerksbetrieb zugefügt wird, vollständigen Ersatz zu leisten.
von
Feldern.