des Betriebes.
Unterbrechung
von
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§. 24. Gebühr.
Für die Verleihung eines Feldes ist eine Gebühr von monatlich zwanzig
Mark, für die Eintragung des Ueberganges auf einen anderen Berechtigten eine
einmalige Gebühr von vierzig Mark zu entrichten.
§. 25. Abgrenzung der verliehenen Felder.
Die verliehenen Felder mussen auf Kosten des Beliehenen innerhalb vier-
zehn Tagen durch Zeichen nach Anweisung der Bergbehörde abgegrenzt werden.
§. 26. Beginn des Betriebes.
Der Beliehene muß mit dem Betrieb innerhalb eines Jahres von dem
Tage der Verleihung an beginnen.
§. 27. Unterbrechung des Betriebes.
Der Betrieb darf auf nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden.
§. 28.
Wird die in den §§. 26 und 27 vorgesehene Frist, sowie eine von der
Bergbehörde festzusetzende und auf höchstens sechs Monate zu bemessende Nachfrist
von den Berechtigten überschritten, so erklärt die Bergbehörde die Verleihung für
erloschen.
§. 29. Zusammenlegung von Feldern.
Mehrere im Zusammenhange stehende Felder, welche jedoch die Anzahl von
fünfzehn nicht übersteigen dürfen, können zu einem Gesammtfeld vereinigt werden.
Für die Eintragung ist eine Abgabe von vierzig Mark zu zahlen. Der Antheil
eines jeden Betheiligten ist genau zu bestimmen. Sind Felder in dieser Weise
vereinigt, so genugt es, zur Einhaltung der in §§. 26 bis 28 erwähnten Fristen,
wenn nur eines oder einige derselben bearbeitet werden.
§. 30. Grubenausscchüsse.
Für jedes öffentliche Grubengebiet wird ein Grubenausschuß gebildet, welcher
aus Vertretern der mit Feldern Beliehenen und der Eigenthümer von Grundstücken,
welche in dem öffentlichen Grubengebiet belegen sind, bestehen soll.
Die Zusammensetzung des Grubenausschusses und das Verfahren vor
demselben wird durch Verfügung des Kaiserlichen Kommissars für das Schutz-
gebiet bestimmt.
§. 31.
Der Grubenausschuß ist verpflichtet, der Bergbehörde sowie dem Kaiserlichen
Kommissar für das Schutzgebiet über alle das öffentliche Grubengebiet betreffenden
Verhältnisse Aufschluß zu geben.
Vor Festsetzung der Entschädigungen in Gemäßheit des §. 49 Ziffer 2 ist
der Grubenausschuß, wenn ein solcher gebildet ist, gutachtlich zu hören. Im-
gleichen soll eine vorherige Anhörung desselben erfolgen, wenn für das öffentliche