Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 
  
  
 des Betriebes. 
Unterbrechung 
  
 
von  
 
— 184 — 
§. 24.  Gebühr. 
Für die Verleihung eines Feldes ist eine Gebühr von monatlich zwanzig 
Mark, für die Eintragung des Ueberganges auf einen anderen Berechtigten eine 
einmalige Gebühr von vierzig Mark zu entrichten. 
§. 25.  Abgrenzung der verliehenen Felder. 
Die verliehenen Felder mussen auf Kosten des Beliehenen innerhalb vier- 
zehn Tagen durch Zeichen nach Anweisung der Bergbehörde abgegrenzt werden. 
§. 26.  Beginn des Betriebes. 
Der Beliehene muß mit dem Betrieb innerhalb eines Jahres von dem 
Tage der Verleihung an beginnen. 
§. 27.  Unterbrechung des Betriebes. 
Der Betrieb darf auf nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. 
§. 28. 
Wird die in den §§. 26 und 27 vorgesehene Frist, sowie eine von der 
Bergbehörde festzusetzende und auf höchstens sechs Monate zu bemessende Nachfrist 
von den Berechtigten überschritten, so erklärt die Bergbehörde die Verleihung für 
erloschen. 
§. 29.  Zusammenlegung von Feldern. 
Mehrere im Zusammenhange stehende Felder, welche jedoch die Anzahl von 
fünfzehn nicht übersteigen dürfen, können zu einem Gesammtfeld vereinigt werden. 
Für die Eintragung ist eine Abgabe von vierzig Mark zu zahlen. Der Antheil 
eines jeden Betheiligten ist genau zu bestimmen. Sind Felder in dieser Weise 
vereinigt, so genugt es, zur Einhaltung der in §§. 26 bis 28 erwähnten Fristen, 
wenn nur eines oder einige derselben bearbeitet werden. 
§. 30.  Grubenausscchüsse. 
Für jedes öffentliche Grubengebiet wird ein Grubenausschuß gebildet, welcher 
aus Vertretern der mit Feldern Beliehenen und der Eigenthümer von Grundstücken, 
welche in dem öffentlichen Grubengebiet belegen sind, bestehen soll. 
Die Zusammensetzung des Grubenausschusses und das Verfahren vor 
demselben wird durch Verfügung des Kaiserlichen Kommissars für das Schutz- 
gebiet bestimmt. 
§. 31. 
Der Grubenausschuß ist verpflichtet, der Bergbehörde sowie dem Kaiserlichen 
Kommissar für das Schutzgebiet über alle das öffentliche Grubengebiet betreffenden 
Verhältnisse Aufschluß zu geben. 
Vor Festsetzung der Entschädigungen in Gemäßheit des §. 49 Ziffer 2 ist 
der Grubenausschuß, wenn ein solcher gebildet ist, gutachtlich zu hören. Im- 
gleichen soll eine vorherige Anhörung desselben erfolgen, wenn für das öffentliche
	        
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