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Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der General-
versammlung gewählt. Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie
eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre
Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche
aus bestehenden Verträgen.
§. 25.
Der Vorstand hat in der durch das Statut bestimmten Form seine Willens-
erklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber
bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des
Vorstandes erfolgen. Weniger als zwei Mitglieder dürfen hierfür nicht bestimmt
werden.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma
der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift
beifügen.
§. 26.
Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen
geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das
Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Vertragschließenden für die
Genossenschaft geschlossen werden sollte.
Zur Legitimation des Vorstandes Behörden gegenüber genügt eine Beschei-
nigung des Gerichts (§. 10), daß die darin zu bezeichnenden Personen als Mit-
glieder des Vorstandes in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.
§. 27.
Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschrän-
kungen einzuhalten, welche für den Umfang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu
vertreten, durch das Statut oder durch Beschlüsse der Generalversammlung fest-
gesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes,
die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere
für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von
Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit
oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß die Zustimmung der General-
versammlung, des Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Genossenschaft
für einzelne Geschäfte erfordert ist.
§. 28.
Jede Aenderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sowie eine Wieder-
wahl oder eine Beendigung der Vollmacht von Mitgliedern desselben muß ohne
Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden. Zugleich