Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der General- 
versammlung gewählt. Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie 
eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden. 
Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre 
Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche 
aus bestehenden Verträgen.  
§. 25. 
Der Vorstand hat in der durch das Statut bestimmten Form seine Willens- 
erklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber 
bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des 
Vorstandes erfolgen. Weniger als zwei Mitglieder dürfen hierfür nicht bestimmt 
werden. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma 
der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift 
beifügen. 
§. 26. 
Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen 
geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das 
Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob 
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Vertragschließenden für die 
Genossenschaft geschlossen werden sollte. 
Zur Legitimation des Vorstandes Behörden gegenüber genügt eine Beschei- 
nigung des Gerichts (§. 10), daß die darin zu bezeichnenden Personen als Mit- 
glieder des Vorstandes in das Genossenschaftsregister eingetragen sind. 
§. 27. 
Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschrän- 
kungen einzuhalten, welche für den Umfang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu 
vertreten, durch das Statut oder durch Beschlüsse der Generalversammlung fest- 
gesetzt sind. 
 Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, 
die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere 
für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von 
Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit 
oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß die Zustimmung der General- 
versammlung, des Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Genossenschaft 
für einzelne Geschäfte erfordert ist. 
§. 28. 
Jede Aenderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sowie eine Wieder- 
wahl oder eine Beendigung der Vollmacht von Mitgliedern desselben muß ohne 
Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden. Zugleich
	        
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