Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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haben neue Mitglieder ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die 
Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Eine Abschrift der Urkunden über 
ihre Bestellung oder über die Beendigung ihrer Vollmacht ist der Anmeldung 
beizufügen und bleibt in der Verwahrung des Gerichts. Soweit eine Wiederwahl 
von Vorstandsmitgliedern erfolgt ist, unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung. 
§. 29. 
Die Aenderung in dem Vorstande oder Beendigung der Vollmacht eines 
Mitgliedes und eine Aenderung des Statuts rücksichtlich der Form für Willens- 
erklärungen des Vorstandes kann, solange sie nicht in das Genossenschaftsregister 
eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, einem Dritten von der Genossen- 
schaft nur entgegengesetzt werden, wenn letztere beweist, daß derselbe beim Ab- 
schlusse des Geschäfts von der Aenderung oder Beendigung Kenntniß hatte. 
Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte, sofern 
nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er beim Abschlusse 
des Geschäfts die Aenderung oder Beendigung weder gekannt habe noch habe 
kennen müssen, dieselbe gegen sich gelten lassen. 
§. 30. 
Der Vorstand hat ein Verzeichniß der Genossen zu führen und dasselbe 
mit der Liste in Uebereinstimmung zu halten. 
§. 31. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen 
Bücher der Genossenschaft geführt werden. 
Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres die 
Bilanz desselben, die Zahl der im Laufe des Jahres eingetretenen oder ausge- 
schiedenen, sowie die Zahl der am Jahresschlusse der Genossenschaft angehörigen 
Genossen veröffentlichen. Die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister 
einzureichen. 
§. 32. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen Ge- 
schäftsmannes anzuwenden. 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft 
persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze der Zahlung verpflichtet, wenn entgegen 
den Vorschriften in §§. 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben aus- 
gezahlt wird. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in 
fünf Jahren. 
Reichs-Gesetzbl. 1889. 16
	        
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