Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 33. Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften gelten auch für 
Stellvertreter von Mitgliedern. 
§. 34. 
Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht das Statut eine höhere Zahl festsetzt, 
aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die zu einer 
Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu bestimmen. 
Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Ver- 
gütung (Tantiemeh) beziehen. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf 
des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung 
widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen 
der erschienenen Genossen. 
§. 35. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamte die 
Geschäfte der Genossenschaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeit- 
raum kann der Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von be- 
hinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und bis 
zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als Mit- 
glied des Aufsichtsraths nicht ausüben. 
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor 
ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden. 
§. 36. 
Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen 
Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange 
der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über 
dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch 
einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Ge- 
nossenschaft einsehen, sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände 
an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahres- 
rechnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur Vertheilung von Gewinn und 
Verlust zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Genehmigung der 
Bilanz Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Genossenschaft erforderlich ist. 
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch das Statut bestimmt. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegen- 
heiten nicht anderen Personen übertragen.
	        
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