Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung 
hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens bestehen. 
§. 86. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver- 
pflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben 
einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben 
die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung 
schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
§. 87. 
Die Liquidatoren haben die aus den §§. 26, 27) §. 31 Absatz 1, §. 32, 
§§. 42 bis 45, §. 46 Absatz 2 sich ergebenden Rechte und Pfflchten des Vor- 
standes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Aufsichtsraths. Sie 
haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine 
Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung 
ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. 
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann von den Liquidatoren, sofern 
nicht das Statut oder ein Beschluß der Generalversammlung anders bestimmt, 
nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. 
§. 88. 
Eine Vertheilung des Vermögens unter die Genossen darf nicht vor Tilgung 
oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage 
vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu be- 
stimmten Blättern (§. 80 Absatz 2) zum dritten Male erfolgt ist. 
Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträge für betagte oder streitige 
Forderungen sind zurückzubehalten. Dasselbe gilt von schwebenden Verbindlichkeiten. 
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind außer der 
Genossenschaft den Gläubigern zum Ersatze des ihnen daraus erwachsenen Schadens 
persönlich und solidarisch verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mit- 
glieder des Aufsichtsraths, wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen und 
ohne ihr Einschreiten geschieht. Die Verpflichtung wird den Gläubigern gegenüber 
dadurch nicht aufgehoben, daß die Zuwiderhandlung auf einem Beschlusse der 
Generalversammlung beruht. 
§. 89. 
Die Vertheilung des Vermögens unter die einzelnen Genossen erfolgt bis 
zum Gesammtbetrage ihrer auf Grund der ersten Liquidationsbilanz §. 87) 
ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältniß der letzteren. Bei Ermitte- 
lung der einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Vertheilung des Gewinnes 
oder Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen der letzten Jahresbilanz
	        
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