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ist, und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht
gehört, das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirke der Bezirk des
Konkursgerichts gehört.
§. 103.
Die eingezogenen Beträge sind bei der von der Gläubigerversammlung be-
stimmten Stelle (Konkursordnung §. 120) zu hinterlegen oder anzulegen.
§. 104.
Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege
der Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Konkursverwalter zu richten.
Sie findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Verkündung der Entschei-
dung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem
Termine (§§. 100) geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu
machen außer Stande war.
Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen
Genossen.
§. 105.
Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgerichte zu erheben, welches die
Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt
nicht vor Ablauf der bezeichneten Nothfrist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur
gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Uebersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sachliche Zu-
ständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine
Partei in einem solchen Prozesse vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf
anträgt, durch Beschluß die sämmtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen
Bezirke es seinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen Beschluß findet die sofortige
Beschwerde statt. Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses.
Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Land-
gerichte anhängig. Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten
werden als Theil der bei dem Landgerichte erwachsenen Kosten behandelt und gelten
als Kosten einer Instanz.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 688, 689 über die Einstellung
der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden
entsprechende Anwendung.
§. 106.
Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von
Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder in Gemäßheit
des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die
Berechnung abzuändern ist, hat der Konkursverwalter eine Zusatzberechnung auf-
zustellen. Rücksichtlich derselben kommen die Vorschriften in §§. 99 bis 105 zur
Anwendung.
Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.