Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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ist, und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht 
gehört, das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirke der Bezirk des 
Konkursgerichts gehört. 
§. 103. 
Die eingezogenen Beträge sind bei der von der Gläubigerversammlung be- 
stimmten Stelle (Konkursordnung §. 120) zu hinterlegen oder anzulegen. 
§. 104. 
Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege 
der Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Konkursverwalter zu richten. 
Sie findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Verkündung der Entschei- 
dung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem 
Termine (§§. 100) geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu 
machen außer Stande war. 
Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen 
Genossen. 
§. 105. 
Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgerichte zu erheben, welches die 
Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt 
nicht vor Ablauf der bezeichneten Nothfrist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur 
gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 
Uebersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sachliche Zu- 
ständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine 
Partei in einem solchen Prozesse vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf 
anträgt, durch Beschluß die sämmtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen 
Bezirke es seinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen Beschluß findet die sofortige 
Beschwerde statt. Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. 
Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Land- 
gerichte anhängig. Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten 
werden als Theil der bei dem Landgerichte erwachsenen Kosten behandelt und gelten 
als Kosten einer Instanz. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 688, 689 über die Einstellung 
der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden 
entsprechende Anwendung. 
§. 106. 
Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von 
Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder in Gemäßheit 
des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die 
Berechnung abzuändern ist, hat der Konkursverwalter eine Zusatzberechnung auf- 
zustellen. Rücksichtlich derselben kommen die Vorschriften in §§. 99 bis 105 zur 
Anwendung. 
Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
	        
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