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IV. Für die Umwandlung von Genossenschaften.
§. 137.
Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in eine solche
mit unbeschränkter Nachschußpflicht nur unter Beobachtung der Bestimmungen
umwandeln, welche für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im Falle
der Auflösung maßgebend sind (§. 80 Absatz 2, §. 88 Absatz 1 bis 3).
Dasselbe gilt von der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter
Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit beschränkter
Haftpflicht.
Die Vorschriften im §. 127 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
§. 138.
Zu dem Beschluß auf Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter
Nachschußpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder einer Genossen-
schaft mit beschränkter Haftpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder
mit unbeschränkter Nachschußpflicht bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen
der in der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das Statut kann noch
andere Erfordernisse aufstellen.
§. 139.
Die Umwandlung (§§. 137, 138) ist auch gegenüber den vor der Ein-
tragung des Beschlusses in das Genossenschaftsregister aus der Genossenschaft Aus-
geschiedenen wirksam.
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschuß-
pflicht können dieselben für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht in An-
spruch genommen werden, sofern ihr Ausscheiden früher als achtzehn Monate vor
der Eintragung erfolgt ist. Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit
beschränkter Haftpflicht bleibt der Anspruch gegen sie auf ihre bisherige Haft-
summe beschränkt.
Neunter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
§. 140.
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren werden,
wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, mit Gefängniß
und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 141.
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren werden
mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu drei-
tausend Mark bestraft, wenn sie in den von ihnen dem Gerichte (§. 10) zu
Reichs. Gesetzbl. 1889. 19