Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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machenden Anmeldungen, Anzeigen und Versicherungen wissentlich falsche Angaben 
machen, oder in ihren Darstellungen, ihren Uebersichten über den Vermögensstand 
der Genossenschaft, über die Mitglieder und die Haftsummen, oder den in der 
Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhältnisse der Ge- 
nossenschaft wissentlich unwahr darstellen. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld- 
strafe ein. 
§. 142. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten oder mit beiden Strafen zugleich werden bestraft: 
1. die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und die Liqui- 
datoren, wenn länger als drei Monate die Genossenschaft ohne Auf- 
sichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit 
erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 
2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen 
den Vorschriften in §§. 92, 111, 134 der Antrag auf Eröffnung des 
Konkursverfahrens unterlassen ist. 
Diie Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die 
Unterlassung ohne sein Verschulden geschehen ist. 
§. 143. 
Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark 
bestraft, wenn ihre Handlungen auf andere als die im §. 1 erwähnten geschäft- 
lichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Er- 
örterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche An- 
gelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unter die Gesetze über das Ver- 
sammlungs- und Vereinsrecht fällt. 
§. 144. 
Die Mitglieder des Vorstandes eines Revisionsverbandes werden, wenn 
unterlassen ist, die Versammlung in Gemäßheit des §. 57 Absatz 2 anzuzeigen, 
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die 
Unterlassung ohne sein Verschulden geschehen ist. 
§. 145. 
Wer sich besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, 
daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen 
Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre bestraft.
	        
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