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Auf diese Rechtsfolgen ist in der im §. 165 vorgeschriebenen Bekannt-
machung hinzuweisen.
§. 169.
Das Gericht hat die in Gemäßheit des §. 165 Absatz 2 und §. 168
Absatz 2 erklärten Widersprüche in der Liste zu vermerken und dem Vorstande
der Genossenschaft zur Erklärung mitzutheilen.
Soweit der Vorstand die Widersprüche in beglaubigter Form als begründet
anerkennt oder zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt wird, ist die Liste zu
berichtigen. Wird das Anerkenntniß oder Urtheil oder eine die vorläufige Auf-
rechterhaltung des Widerspruchs anordnende einstweilige Verfügung des Prozeß-
gerichts nicht binnen zwei Jahren seit Eintragung des Widerspruchs dem Gerichte
(§. 10) eingereicht, so ist derselbe als nicht erfolgt anzusehen und von Amtswegen
zu löschen.
§. 170.
Das Gericht hat von den zufolge §. 165 Absatz 1, §. 169 vorgenommenen
Eintragungen dem Gerichte einer jeden Zweigniederlassung zur Berichtigung der
dort geführten Liste Mittheilung zu machen.
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften in §§. 150, 151 entsprechende
Anwendung.
§. 171.
Die zur Ausführung der Vorschriften über das Genossenschaftsregister und
die Anmeldungen zu demselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem
Bundesrath erlassen.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Staats-
behörde (§. 45) und höhere Verwaltungsbehörde (§§. 56, 57, 59, 79) zu ver-
stehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
§. 172.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1889 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Mai 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.