Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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(Nr.  1880.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den
Statthalter  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  11.  Dezember  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

thun  kund  und  fügen  zu  wissen:

Wir  übertragen  hierdurch  Unserem  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  Chlodwig
Fürsten  von  Hohenlohe-Schillingsfürst,  Prinzen  von  Ratibor  und  Corvey,  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1879,  betreffend  die  Verfassung  und
Verwaltung  Elsaß-Lothringens  (Reichs-Gesetzbl.  S.  165),  die  Befugniß,  insoweit
sie  nach  geltendem  Rechte  dem  Staatsoberhaupte  vorbehalten  ist,  die  Verordnungen
zu  vollziehen,  welche  zum  Gegenstande  haben:

die  Festsetzung  allgemeiner  Baufluchtpläne.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Malais  ,  den  11.  Dezember  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.